Urteil: Schwerbehindertenausweis in aller Regel befristet
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Ein Schwerbehindertenausweis ist in der Regel befristet und gilt nicht auf Dauer, auch wenn der Grad der Behinderung unbefristet ist. Dieses entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem Urteil (Urt. v. 18.02.2022, Az. L 8 SB 2527/21).
In dem Fall hatte eine Frau gegen das Land Baden-Württemberg geklagt. Die 1960 geborene Klägerin, klagte die unter anderem an eine Depression, funktionelle Organbeschwerden, Bronchialasthma und ein Herzklappenfehler leidet. So hatte das Land-Baden-Württemberg bei ihr einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt. Damit zu wenig für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.
Sie zog gegen die Entscheidung vor Gericht und hatte einen Vergleich errungen. In dem Vergleich einigten sich die Beteiligten, dass bei der Klägerin seit Sommer 2020 ein GdB 60 vorliege. Dabei wurde ihr ein befristeter Schwerbehindertenausweis bis 2026 ausgestellt.
Die Frau legte hiergegen Widerspruch ein. Dabei vertrat sie die Position, das dem gerichtlichen Vergleich keine Befristung zu entnehmen sei. Auch sei die Voraussetzung für den Vergleich ein unbefristet Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 60 gewesen.
Ihre Klage vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg blieb erfolglos. Dabei betonte das Gericht, ein behinderter Mensch habe keinen Anspruch auf unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweis, als Folge eines unbefristeten Grades der Behinderung.
Quelle: Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung
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