Urteil: Alterswünsche für persönliche Assistenz rechtens
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Der Europäische Gerichtshof hat das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderung gestärkt, indem er es für zulässig erklärte, beim Suchen eines persönlichen Assistenten Altersvorgaben zu machen, ohne dies als Altersdiskriminierung zu werten.
Nach einem Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg dürfen Menschen mit Behinderung nun im gleichen Alter einen persönlichen Assistenten auswählen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Betroffene "die Fähigkeit haben müssen, zu entscheiden, wie, wo und mit wem sie leben möchten".
In dem vorliegenden Fall suchte eine 28-jährige Studentin nach Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen. In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass die gesuchten Personen "am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt sein" sollten. Eine abgelehnte Bewerberin, die nicht in diese Altersgruppe fiel, fühlte sich aufgrund ihres Alters diskriminiert.
Das deutsche Bundesarbeitsgericht bat den Gerichtshof um Klärung, wie der Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Alters und aufgrund einer Behinderung in solchen Situationen in Einklang gebracht werden kann.
Der Gerichtshof betonte in seinem Urteil, dass die Vorliebe eines Menschen mit Behinderung für persönliche Assistenten einer bestimmten Altersgruppe dazu dienen kann, sein Recht auf Selbstbestimmung zu fördern.
Im vorliegenden Fall ist es nach deutschen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgeschrieben, den individuellen Wünschen von Menschen mit Behinderungen bei der Erbringung von Leistungen der persönlichen Assistenz zu entsprechen. Daher müssen die Betroffenen in der Lage sein, darüber zu entscheiden, wie, wo und mit wem sie leben.
In diesem Zusammenhang ist es vernünftig anzunehmen, dass eine persönliche Assistentin, die dem gleichen Altersbereich wie der Mensch mit Behinderung angehört, sich leichter in sein persönliches, soziales und akademisches Umfeld integrieren kann. Die Festlegung einer Altersanforderung kann daher notwendig und gerechtfertigt sein, um das Recht auf Selbstbestimmung des betroffenen Menschen mit Behinderung zu schützen.
AZ:. C-518/22