Vertrauensfrage: Optionen von Scholz - Folgen für die Bundesregierung
- Lesezeit: 2 Minuten
Der Wahlkampf hat begonnen und das noch vor der Vertrauensfrage die, so kündigte der Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) an, am 11. Dezember 2024 beantragt werden soll und dann am 16. Dezember im Bundestag zur Abstimmung kommen könnte. Trotz dieses Vorgehens will die Union erst nach der Vertrauensfrage über mögliche weitere noch vor der Bundestagswahl am 23. Februar 2025, mit der Bundesregierung ins Gespräch kommen.
Dieses Vorgehen sorgte schon gestern im Bundestag für allgemeine Empörung. Besonders Friedrich Merz (Union) betonte, er wolle erst die Vertrauensfrage abwarten.
Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) „kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen“, wenn „ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages“ findet, stellte heute der wissenschaftliche Dienst der Bundesregierung klar. Allerdings heißt es darin auch: "Es liegt im Ermessen des Bundeskanzlers, ob und wann er die Vertrauensfrage stellt und ob er sie mit einer Sachfrage verbindet. Auch wenn der Antrag des Bundeskanzlers keine Mehrheit im Bundestag findet, er die Vertrauensfrage also „verliert“, sieht das Grundgesetz keinen Automatismus hin zu Neuwahlen vor. Der Bundeskanzler kann nunmehr aber dem Bundespräsidenten vorschlagen, den Bundestag aufzulösen. Ob er diesen oder einen anderen Weg (wie etwa seinen Rücktritt oder die Fortführung einer Minderheitsregierung) wählt, ist eine Ermessensentscheidung des Bundeskanzlers."
Der Bundeskanzler hatte gestern im Bundestag dargestellt, dass dieser Neuwahlen befürwortet. Allerdings scheint das Misstrauen gegenüber Olaf Scholz so groß zu sein, dass der Union die alleinige Zusage nicht ausreicht um schon jetzt in Gespräche zu gehen, welche wichtigen Entscheidungen noch vor der Bundestagswahl, mit Unterstützung der Union, im Bundestag beschlossen werden sollen.
Wird der Bundestag aufgelöst (Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten), bedeutet das nicht, dass der Bundestag nicht mehr besteht, sondern nur, dass die aktuelle Wahlperiode vorzeitig beendet wird. "Der „alte“ Bundestag bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages mit all seinen Rechten und Pflichten bestehen". Eine parlamentslose Zeit gibt es somit nicht und der Bundestag kann weiterhin Gesetze beschließen. Ebenfalls bleiben die Ausschüsse und Gremien weiterhin bestehen und die Regierungsmitglieder bleiben im Amt, bis zum Zusammentritt des neuen Bundestags. "Auf Ersuchen des Bundespräsidenten führen sie die Geschäfte anschließend bis zur Ernennung ihrer Nachfolger weiter", heißt es dazu vom wissenschaftlichen Dienst.
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung