Barrierefreie Teilhabe von Zuschauern mit Behinderung an vom Bund geförderten Sportveranstaltungen
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Um die barrierefreie Teilhabe von Menschen mit Behinderung an vom Bund geförderten Sportveranstaltungen geht es in einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion (19/21124). Die Abgeordneten wollen von der Bundesregierung wissen, was sie unternimmt um sicherzustellen, dass alle Interessierten an solchen Veranstaltungen teilnehmen können. In der Antwort der Bundesregierung heißt es, die EU-Schwerbehinderung vorliegt.
Was versteht die Bundesregierung unter Inklusion?
Inklusion bedeutet, dass jeder Mensch, alt oder jung, behindert oder nicht, das Recht hat, gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen. Die UN-Behindertenrechtskonvention, die seit 2009 in Deutschland gilt, verpflichtet die Vertragsstaaten, die Inklusion in ihren Gesellschaften weiter voranzutreiben und dabei vor allem drei Grundsätzen „Selbstbestimmung“, „Teilhabe“ und „Gleichstellung“ zu folgen. Informationen rund um das Thema Inklusion finden sich auch auf dem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) betriebenen Online-Portal „einfach-teilhaben“.
Was versteht die Bundesregierung unter Barrierefreiheit?
Ziel des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) ist es, die Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Teilhabe zu ermöglichen. Kernstück des BGG ist die Herstellung von Barrierefreiheit in gestalteten Lebensbereichen, etwa in den Bereichen Bau und Verkehr, und bei der Kommunikation mit der Bundesverwaltung einschließlich der Nutzbarkeit von modernen Medien wie dem Internet.
Nach § 4 BGG sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig. Gemäß § 8 Absatz 1 BGG sollen zivile Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden.
Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bauordnungen, bleiben unberührt. Nach § 8 Absatz 4 BGG ist der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihm genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte. Die gesetzliche Definition von Barrierefreiheit ist umfassend und offen gestaltet, greift die Prinzipien des Universellen Designs mit auf und entspricht somit im Wesentlichen den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 9 UN-BRK).
Wie beurteilt die Bundesregierung die Umsetzung von Inklusion und Barrierefreiheit hinsichtlich der Teilhabe von Zuschauern mit Behinderung an vom Bund geförderten Sportveranstaltungen?
Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention bei Sportgroßveranstaltungen ein.
Welche Auflagen sind bei der Durchführung bei vom Bund geförderten Sportveranstaltung hinsichtlich Barrierefreiheit zu erfüllen?
Die Bundesregierung sieht Auflagen im Sinne von § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) als kein geeignetes Mittel an, um Barrierefreiheit im Rahmen von Sportveranstaltungen erfolgreich und nachhaltig umzusetzen. Nach Auffassung der Bundesregierung eignen sich Gespräche mit Ausrichtern und Veranstaltern im Vorfeld einer Förderentscheidung besser, um das Thema Barrierefreiheit im Rahmen von Sportveranstaltungen erfolgreich und nachhaltig umzusetzen.
Was überlegt die Bundesregierung des Weiteren zu tun, um Erlebnisse für Zuschauer mit Behinderung bei vom Bund geförderten Sportveranstaltungen zu verbessern?
Mit Blick auf die Ausrichtung der Special Olympics World Games 2023 in Berlin, den Weltspielen der Athletinnen und Athleten mit geistiger Behinderung, steht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in engem Austausch mit den Veranstaltern. Das Ziel dieser Sportgroßveranstaltung ist es, Menschen mit geistiger Behinderung durch den Sport zu mehr Anerkennung, Selbstbewusstsein und letztlich zu mehr Teilhabe an der Gesellschaft zu verhelfen. Durch die Wahrnehmung und Anerkennung der sportlichen Leistungen der Athletinnen und Athleten soll die Gesellschaft ein Bild von teilhabenden, selbstbestimmten und leistungsfähigen Menschen mit Behinderung entwickeln. Diese Veranstaltung wird ein von Inklusion geprägtes Event, das neue Maßstäbe für Barrierefreiheit bei Sportgroßveranstaltungen in Deutschland (innerhalb der Möglichkeiten des Veranstalters) setzen und Impulse für andere Veranstalter erzeugen kann.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beabsichtigt, das Projekt des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) „Kompetent und vernetzt: Event-Inklusionsmanager/innen im Sport“ mit insgesamt rd. drei Millionen Euro beginnend ab dem 1. Januar 2021 über fünf Jahre zu fördern. Mit dem Projekt soll der gemeinnützige Sport als Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen weiter ausgebaut und der Anteil von hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Schwerbehinderungen in den Sportverbänden und im Sporteventmanagement nachhaltig erhöht werden. Beim DOSB wird hierzu eine Koordinationsstelle eingerichtet, die das Ausschreibungsverfahren von mind. 24 Teilprojekten durchführt, in denen in zwei Phasen jeweils zwölf Event-Inklusionsmanagerinnen und –manger für die Dauer von zwei Jahren bundesweit qualifiziert werden sollen.
Ein weiterer Schwerpunkt des Projektes ist der systematische Kontakt und Austausch mit Selbsthilfe- und Behindertenorganisationen, Wohlfahrtsverbänden und Interessenvertretungen über ihre Vorstellungen von barrierefreien Strukturen der Sportveranstaltungen, so dass viele langfristig arbeitende neue Netzwerke bundesweit entstehen werden. Die im Projekt generierten Erfahrungen sollen aufgearbeitet und in Form von Erfolgsfaktoren in einem barrierefreien digitalen Informationspool zur Gestaltung von inklusiven und weitgehend barrierefreien Sportveranstaltungen erarbeitet und veröffentlicht werden. Die Ergebnisse sollen zudem in die DOSB-Nachhaltigkeitsstrategie einfließen, um neben der Notwendigkeit der ökologischen Gestaltung von Sportveranstaltungen auch die Umsetzung der Inklusion festzuschreiben.
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung