Deutscher Behindertenrat Forderungspapier zur Umsetzung des europäische Barrierefreiheitsgesetz in Deutschland
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Das europäische Barrierefreiheitsgesetz, der European Accessibility Act – EAA (RL [EU] 2019/882), legt Anforderungen an die Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Dienstleistungen fest. Das betrifft u. a. die Zugänglichkeit zu Geldautomaten und Bankdienstleistungen, die Nutzbarkeit von E-Books, Computern, Unterhaltungselektronik, den Onlinehandel oder die Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112. Die europarechtlichen Vorgaben sind bis zum 28.06.2022 in deutsches Recht umzusetzen.
Barrierefreiheit ist für eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zentral. Die bestehenden Barrieren sind gerade vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bei der Sicherstellung des alltäglichen Lebens besonders deutlich geworden, insbesondere bei der Teilhabe an digitaler Bildung, Arbeit, sozialem Leben und der Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse, wie z. B. beim Einkauf. Der Deutsche Behindertenrat (DBR) hat nun ein Forderungspapier zur Umsetzung des europäische Barrierefreiheitsgesetz vorgelegt.
In der Forderung des DBR heißt es:
"Die im DBR organisierten Verbände erwarten daher, dass Deutschland die Teilhaberechte behinderter Menschen bei der Umsetzung des EAA in den Mittelpunkt stellt und ein ambitioniertes Umsetzungsgesetz verabschiedet. Der Zugang zu Produkten und Dienstleistungen der öffentlichen Hand und privater Anbieter ist ein Menschenrecht. Eine Pflicht zum Handeln ergibt sich nicht nur aus dem EAA, sondern auch aus der von Deutschland ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 9 Abs. 2 lit. b) UN-BRK. Hiernach hat Deutschland sicherzustellen, dass "private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;". Folgerichtig macht auch der zu Art. 9 erlassene General Comment des UN-Fachausschusses vom 22.05.2014 (CRPD/C/GC/2) hinsichtlich der Verpflichtungen zur Barrierefreiheit keinen Unterschied zwischen privaten und öffentlichen Anbietern von Gütern und Dienstleistungen.
Wird diese Verpflichtung nicht ernsthaft durch die Implementierung entsprechender gesetzlicher Vorgaben umgesetzt, ignoriert Deutschland damit weiterhin klar die abschließenden Bemerkungen des UN-Fachausschusses vom 17.04.2015 (CRPD/C/DEU(CO/1), welche in Nr. 21 und 22 für Deutschland unmissverständlich bindende Verpflichtungen für private Unternehmen zur Barrierefreiheit fordern.
Für den Umsetzungsprozess erwartet der Deutsche Behindertenrat eine frühzeitige und kontinuierliche Einbindung behinderter Menschen über die sie vertretenden Organisationen."
Die Forderungen des DBR:
1. Deutschland muss die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen zum Maßstab der Umsetzung des EAA machen! Eine 1:1-Umsetzung ist zu wenig.
2. Barrierefreiheit braucht einheitliche und der Teilhabe verpflichtete technische Standards!
3. Wirksamer Verbraucherschutz ist essenziell!
4. Barrierefreiheit fördern!
Positionspapier des DBR zum europäische Barrierefreiheitsgesetz.
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung