FFP2 Masken - Wer bekommt diese und zählt zu den besonders vulnerablen Gruppen
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Der Gesetzgeber plant für besonders vulnerablen Gruppen sogenannte FFP2-Masken bereitzustellen. Allerdings nicht kostenlos, sondern für einen geringen Eigenanteil. Heute hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Frage beantwortet, wer zu den vulnerablen Gruppen zählt.
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So eine Liste ist hilfreich, jedoch bedarf es auch der Klärung, wie der Bedarf nachzuweisen ist. Der G-BA schreibt dazu: "Um erhöhte Infektionsrisiken durch Arztbesuche zur Ausstellung von Ältesten zu minimieren und zugleich für die Patientenbehandlungen notwendige ärztliche Kapazitäten nicht unnötig zu binden, sollten Risikopatienten unterhalb der Altersgruppe der über 60 jährigen möglichst durch einfache, praktisch auch umsetzbare Regelungen ermittelt werden. Dabei sollte vorrangig auf administrativ nutzbare selektive Kriterien wie Alter, Pflegebedürftigkeit, Chroniker-Regelung und DMP-Status abgestellt werden, auch wenn damit eine Vollerfassung der Risikogruppen in einem ersten Schritt nicht gewährleistet ist. Eine Überprüfung individueller Risikokonstellationen in Form einer einzelfallbezogenen Risikoeinschätzung und Ausstellung von ärztlichen Ältesten ist in den vertragsärztlichen Praxen sowohl unter den genannten Infektionsschutzgesichtspunkten wie auch vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens nicht praktikabel. "
Der G-BA veröffentlicht in seiner heutigen Stellungnahme (3988 kb) folgende Liste vulnerabier Gruppen:
- Alter ≥ 60 J.
- 1 bestehende Risikoschwangerschaft
- Herzinsuffizienz
- Zerebro\askuläre Erkrankung insb. Schlaganfall
- Diabetes mellitusTyp2
- Krebserkrankung unter aktiwr Chemooder Radiotherapie
- Niereninsuffizienz ≥ Stadium 4'
- COPD, Asthma COPD
- Organtransplantation
- Demenz
- Übergewicht mit BMI ≥ 30
Noch nicht bekannt ist, ob die FFP2-Masken dann direkt in der Apotheke erhältlich sind und wie der Nachweis, gerade bei der Personengruppe unterhalb 60 Jahren, erfolgen soll. Die Stellungnahme des G-BA wird hierzu sicherlich als Grundlage dienen, denn der G-BA schreibt: "Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 24. November 2020 im schriftlichen Verfahren beschlossen, auf Anforderung einer Stellungnahme durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vom 17. November 2020, dem BMG zum Erlass einer Rechtsverordnung nach §20iAbsatz3 Satz 2 Nummer 1 c) SGB V hinsichtlich der Festlegung der Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu empfehlen"
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung