Urteil: Kostenfreier Reiserücktritt wegen voraussichtlicher umfassender Maskenpflicht am Urlaubsort wegen Corona-Pandemie
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Wenn abzusehen sei, dass am Urlaubsort wegen einer Virus-Pandemie sowohl für geschlossene Räume, als auch in der Öffentlichkeit eine Maskenpflicht besteht, könne dies zum kostenfreien Reiserücktritt berechtigen. Denn in der Maskenpflicht kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Urlaubsreise liegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn am Urlaubsort Temperaturen von 30 °C herrschen und es ich um einen Strandurlaub handelt. Dieses hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Folgender Sachverhalt lag vor: Eine Familie wollte im Juli 2020 eine Pauschalreise nach Mallorca unternehmen. Der Familienvater ist, nachdem er im Juni 2020 erfahren hatte, dass wegen der herrschenden Corona-Pandemie voraussichtlich am Urlaubsort eine Maskenpflicht bestehen wird, vom Reisevertrag zurückgetreten.
Nach der geplanten Regelung musste überall, wo ein Abstand zu anderen Menschen von zwei Metern nicht einzuhalten sind, eine Maske getragen werden. Dabei sollte dies nicht nur für geschlossene Räume, sondern auch für öffentliche Straßen und Plätze gelten. Daraufhin verlangte der Familienvater die Anzahlung zurück. Die Reiseveranstalterin machte wiederum Stornokosten geltend. So musste in dem Fall das Amtsgericht Düsseldorf entscheiden.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung / Auf die Stornokosten kein Anspruch
Das Amtsgericht Düsseldorf hatte dem Familienvater recht gegeben. So habe er gemäß § 651 h Abs. 1 BGB vom Reisevertrag zurücktreten dürfen mit der Folge der Rückzahlung des angezahlten Reisepreises. Jedoch bestehe ein Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB der Reiseveranstalterin nicht. Der Anspruch sei nach § 651 h Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
Durch die Maskenpflicht erhebliche Beeinträchtigung der Urlaubsreise
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe durch die voraussichtliche Maskenpflicht am Urlaubsort, eine außergewöhnliche Durchführung der Reise erheblicher beeinträchtigender Umstand vorgelegen. So habe der Familienvater erwarten müssen, dass er und seine Familie über einen erheblichen Teil eines üblichen Urlaubs-Tagesablaufs bei Außentemperaturen von 30 °C einen innerhalb kürzester Zeit durch Schweiß durchnässten Mund- und Nasenschutz zu tragen haben werden.
Durch die Maskenpflicht habe sich nach Auffassung des Amtsgerichts nicht das typische Lebensrisiko verwirklicht. So sei zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Reisevertrag eine Maskenpflicht des Umfangs, wie in Spanien festgelegt, keineswegs weltweit typisch gewesen, insbesondere auch nicht Bestandteil des Tagesablaufs des Familienvaters an seinem Heimatort.
Az.: 37 C 420/20
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung