Krankengeld-Zahlung auch im Urlaub grundsätzlich möglich
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Nicht selten erleben Versicherte, die Krankengeld beziehen und verreisen wollen, dass die Krankenkasse für diese Zeit die Zahlung des Krankengeldes ablehnt. Wer Urlaub mache, sei nicht krank – so die Begründung. In vielen Fällen haben sie jedoch weiterhin Anspruch auf das Krankengeld.
Krankenkassen dürfen die Zahlung von Krankengeld nicht pauschal ablehnen
Verreisen Versicherte innerhalb Deutschlands, müssen sie die Zustimmung dafür von der Krankenkasse nicht einholen. Dies gilt auch bei einer längeren Abwesenheit vom Wohnort.
Halten sich Versicherte dagegen im Ausland auf, ruht grundsätzlich zwar der Anspruch auf Krankengeld. Doch wenn die Krankenkasse dem Auslandsaufenthalt zustimmt, zahlt sie das Krankengeld weiter. Wer Krankengeld bezieht und ins Ausland reisen möchte, sollte daher rechtzeitig vor der Reise die Zustimmung bei der Krankenkasse beantragen. Hierfür ist es sinnvoll, sich ärztlich bescheinigen zu lassen, dass aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen die Reise bestehen oder sie für die Genesung sogar förderlich ist.
Wer bereits eine telefonische Ablehnung erhalten hat, sollte von der Krankenkasse eine schriftliche Entscheidung mit einer Begründung verlangen, um dagegen Widerspruch einlegen zu können. Weitere Informationen dazu finden Ratsuchende beispielsweise auf der Website der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).
Unterschiedliche Regelungen je nach Reiseziel
Reisen krankgeschriebene Versicherte, die Krankengeld beziehen, ins EU-Ausland, muss die Krankenkasse ihre Zustimmung geben – es sei denn, es bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit oder es liegt ein Leistungsmissbrauch vor. So hat das Bundessozialgericht im Juni 2019 entschieden (BSG-Urteil vom 4.6.2019, Aktenzeichen B 3 KR 23/18 R).
Bei Anträgen auf Zustimmung zu einem Auslandsaufenthalt außerhalb der EU hat die Krankenkasse einen Ermessensspielraum und kann die Zustimmung verwehren. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn medizinische Gründe gegen die Reise sprechen oder eine ausreichende Versorgung am Zielort nicht sichergestellt ist.
Mitwirkung erforderlich
Wer Krankengeld von der Krankenkasse erhält, hat bestimmte Mitwirkungspflichten. Beispielsweise kann es vorkommen, dass die Krankenkasse weitere Angaben zur Prüfung des Antrags benötigt oder sie zu einer persönlichen Untersuchung durch den Medizinischen Dienst einlädt. Die UPD empfiehlt Ratsuchenden daher, während ihrer Abwesenheit dafür zu sorgen, dass jemand den Briefkasten leert und sie somit auf Post von der Krankenkasse reagieren können.
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung