EU-Grundrechte: Ausschluß von Wahlen sehr unterschiedlich
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Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte hat untersucht, wie es mit dem Wahlrecht für Menschen in der EU aussieht und dazu einen Bericht (PDF-Datei) veröffentlicht.
Demnach wird nur in 7 Mitgliedsstaaten (Italien, Kroatien, Lettland, Niederlande, Österreich, Schweden und das Vereinigte Königreich) ein Wahlrecht für alle Menschen mit Behinderung, auch jene ohne Rechts- und Handlungsfähigkeit, eingeräumt. Kroatien hat seine Gesetze 2012 geändert, so dass dort jetzt alle Menschen wählen könne. Das lettische Zivilgesetzbuch wurde zwar 2013 geändert, jedoch noch nicht die entsprechenden Wahlgesetze, so dass dort praktisch Menschen die ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit verloren haben, von der Wahl ausgeschlossen werden können.
In einer weiteren Gruppe (Slowenien und Ungarn) können Richterinnen urteilen, ob bei Personen mit gesetzlichem Vertreter, eine Wahlfähigkeit besteht.
Die Dritte Gruppe, das sind jene Staaten, in denen per Verfassung oder Gesetz das Wahlrecht für Menschen denen die Rechts- und Handlungsfähigkeit entzogen wurde, komplett verweigert wird. Dazu zählen:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, die Tschechische Republik und Zypern.
Laut der UN-Behindertenkonvention verfügt jede volljährige Bürger/in gleichberechtigt mit anderen über ein Wahlrecht. Vor diesem Hintergrund äußerte der UN-BRK Ausschuss Bedenken bezugnehmend auf eine Gesetzgebung die Einschränkungen des Wahlrechtes ermöglicht. Deutschland ist dafür ein gutes Beispiel, wie bereits im Artikel Bundeswahlgesetz § 13 Ausschluß vom Wahlrecht dargestellt wurde.
Warum trotz Kritik, des UN-BRK Ausschusses, dieses Gesetz in Deutschland zur Bundestagswahl 2017 nicht gekippt wurde, bleibt fragwürdig.
Weitere Details sind im Jahresbericht der FRA nachzulesen.
Quelle: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte