Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschuss zum IPReG
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Zu der in der nächsten Woche anstehenden öffentlichen Anhörung zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Stellungnahme abgegeben.
Das Gesetz hat bereits in der Vergangenheit zu vielen Diskussionen geführt. Insbesondere sehen die Kritiker an dem Gesetz, das Selbstbestimmungsrecht für Beatmungspatienten gefährdet, da das Gesetz dazu führen kann, dass Beatmungspatienten in entsprechende Facheinrichtung zur Intensivpflege, eingewiesen können. Für die Kritiker wird damit das Selbstbestimmungsrecht beschnitten. Die Behindertenbeauftragten sehen in dem Gesetz zudem einen Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die auch in der Bundesrepublik Anwendung findet und nach Artikel 25 des Grundgesetzes, einem Bundesgesetz gleichgestellt ist.
Der aktuelle Entwurf sieht vor: „Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 und den Sätzen 1 bis 3 erfüllt sind, wird durch die Krankenkasse nach persönlicher Begutachtung des Versicherten am Leistungsort durch den Medizinischen Dienst getroffen.“ – Genau an diesem Punkt sehen Kritiker die Gefahr, dass rein aus der Begutachtung Beatmungspatienten die zu Hause versorgt werden, aus ihrem selbstbestimmten Leben in der eigenen Wohnung oder den pflegenden Angehörigen (bspw. Eltern) gerissen und in Rehabilitationseinrichtungen zwangsweise behandelt werden.
„Die Krankenkasse hat ihre Feststellung jährlich zu überprüfen und hierzu eine persönliche Begutachtung des Medizinischen Dienstes zu veranlassen.“ – Es scheint also weiterhin so zu sein, dass die „Willkür“ des Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) am Ende entscheidet, wo ein Mensch in Intensivpflege, gepflegt werden soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss kritisiert zwar: „Bei der Feststellung, ob die Leistungsvoraussetzungen am gewünschten Leistungsort vorliegen, ist dem Wortlaut nach jedoch nicht erkennbar, inwiefern die Expertise des verordnenden Vertragsarztes bzw. der verordnenden Vertragsärztin eingebunden wird. Eine entsprechende Klarstellung wird empfohlen.“ – Aber auch hier sind keine Formulierungen zu finden, die erkennen lassen, dass der Wille der Person mit intensivpflegerischem Bedarf, mitberücksichtigt werden soll.
Die ( Stellungnahme (PDF-Download 316 kb) des Gemeinsamen Bundesausschuss zeigt somit an keiner Stelle, dass die UN-Behindertenrechtskonvention mit beleuchtet wurde und das obwohl in der Politischen Diskussion immer wieder die UN-BRK mit erwähnt wurde. Menschen mit Behinderungen werden somit auch weiterhin für ihre Rechte kämpfen müssen, denn eine Selbstverständlichkeit sind diese bis heute nicht.
Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V. (BDPK) schreibt auf seiner Webseite in seiner Stellungnahme (PDF-Download 241 kb): "Wir begrüßen ausdrücklich den Gesetzentwurf des sogenannten Intensivpflege- und Rehastärkungsgesetzes. Mit dem Gesetz können dringend notwendige Verbesserungen der Rahmenbedingungen für die medizinische Rehabilitation angestoßen werden, die wir schon lange gefordert haben." In dem Vorwort der Stellungnahme heißt es zudem: "Mit dem vorgelegten Entwurf eines Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes wird u.a. das Ziel verfolgt, den Zugang zur medizinischen Rehabilitation zu verbessern, um damit insbesondere von Pflegbedürftigkeit bedrohten Menschen so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Dies ist sowohl für jede einzelne Patientin und jeden Patienten essenziell als auch für die Entlastung der Solidargemeinschaft und Entschärfung des Fachkräftemangels in der Pflege von großer Bedeutung. Der BDPK begrüßt aus diesem Grund ausdrücklich, dass nun die dringend notwendigen Verbesserungen der Rahmenbedingungen für die medizinische Rehabilitation angestoßen werden."
Der BDPK bemängelt aber auch: "Gemäß § 107 Abs. 2 SGB V sind Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des Gesetzbuchs nur stationäre Einrichtungen. Ambulante Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen fallen nicht unter die Legaldefinition." und fordert in seiner Bewertung: "Es gibt keinen sachlichen Grund, warum Einrichtungen, die ausschließlich ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen erbringen, nicht unter den Begriff der Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtung im Sinne des SGB V fallen sollten. Durch die Beschränkung auf stationäre Einrichtungen erfahren die ambulanten Einrichtungen Nachteile beispielsweise bei Apothekenversorgungsverträgen und Bau- und Finanzierungsfragen."
"Aus unserer Sicht sollte auch bei den Vorsorge- und Reha-Leistungen für Mütter und Väter die Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit der vertragsärztlichen Verordnung durch die Krankenkasse entfallen. Die Bedeutung von Vorsorge- und Reha-Maßnahmen für Mütter, Väter und Kinder nimmt mit Blick auf den demografischen Wandel und den steigenden Fachkräftemangel weiter zu. Die ganzheitlichen Angebote wirken spezifischen Gesundheitsrisiken oder bestehenden Erkrankungen von Müttern und Vätern effektiv entgegen und berücksichtigen dabei psychosoziale Problemsituationen von Familien wie Belastungssituationen durch die Versorgung pflegebedürftiger Angehörige, Partnerschafts- und Erziehungsprobleme. Viele belastete Eltern, die einen Antrag stellen, kümmern sich nicht nur um ihre Kinder, sondern auch um zu pflegende Angehörige und tragen dazu bei, dass Pflegebedürftige zu Hause und nicht im Pflegeheim betreut werden. Hier ist es besonders wichtig, den belasteten Müttern und Vätern einen frühzeitigen und unkomplizierten Zugang zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen zu ermöglichen, damit sie auch weiterhin ihre verantwortungsvollen Aufgaben erfüllen können, ohne dadurch selbst zu erkranken. Aufgrund der besonderen Entwicklungen im Kindes- und Jugendalter sollte auch für diese Maßnahmen die Vier-Jahres-Frist entfallen.", so der BDPK in seiner Bewertung.
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung