Offene Verfahrensfragen bei der Organspendenreform
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Foto: © cco/EUS
Zwei Jahre nach der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende soll die Reform am 1. März 2022 in Kraft treten. Ziel des Gesetzes sei es, dass sich mehr Menschen mit der Frage der Organ- und Gewebespende und der eigenen Spendenbereitschaft auseinandersetzten und dazu eine informierte Entscheidung träfen,
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Das Gesetz sieht im Wesentlichen die Einrichtung eines bundesweiten Online-Registers vor, in dem Bürger jederzeit ihre Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben, widerrufen oder ändern können. Zudem sollen Ausweisstellen von Bund und Ländern den Bürgern Aufklärungsmaterial und Organspendenausweise aushändigen und dabei auf Beratungs- und Informationsmöglichkeiten sowie auf die Möglichkeit der Erklärung zur Organspende vor Ort in den Ausweisstellen hinweisen.
Das Verfahren für die Abgabe der Erklärung zur Organspende ist offenbar noch nicht geklärt, wie aus der Antwort weiter hervorgeht. Im Januar 2021 habe der damalige Bundesgesundheitsminister seine Länderkollegen um eine Stellungnahme gebeten, wie sie ab dem 1. März 2022 die Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung zur Organspende gewährleisten wollten.
Die Innenministerkonferenz habe sich im Juni 2021 für die Anbindung der Bürgerämter an das Register für unzuständig erklärt und auf die Gesundheitsressorts verwiesen. Das Bundesgesundheitsministerium habe sodann zu einem Bund-Länder-Fachgespräch noch im Juni 2021 eingeladen, um das weitere Vorgehen zu beraten. Weitere Gespräche habe es in der zweiten Jahreshälfte 2021 gegeben. Ein viertes Gespräch war den Angaben zufolge für Mitte Januar 2022 geplant.
Den Angaben zufolge halten die Länder die Aufgabenübertragung auf die Kommunen durch das Gesetz für unwirksam und verweisen auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Durchgriff des Bundes auf die Kommunen. Die Länder hätten zudem erklärt, dass die Kommunen nicht mit den Kosten für die Anbindung belastet werden dürften.
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Autor: Bundestag/hib | © EU-Schwerbehinderung/Deutscher Bundestag
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