Bundesregierung äußert sich zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes zu Inklusiven Wohnraum und Selbstbestimmung

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Inwiefern Bewohner ehemals stationärer Einrichtungen nach Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) tatsächlich über ebenso viel Selbstbestimmung und Wahlfreiheit verfügen wie ambulant betreute Leistungsberechtigte, hängt maßgeblich von der Umsetzung auf Länderebene ab.
In der Drucksache 19/24784 heißt es:
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) und der Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) war ein Paradigmenwechsel hin zu einer neuen, an internationalen Standards orientierten Personenzentriertheit beabsichtigt, der sich auch in Bezug auf die Wohnformen manifestieren sollte. Die notwendige Unterstützung der Menschen wird seit Inkrafttreten der dritten Stufe des Bundesteilhabegesetzes und der damit verbundenen Trennung der Fachleistungen vom Lebensunterhalt nicht mehr an einer bestimmten Wohnform, sondern ausschließlich am notwendigen individuellen Bedarf ausgerichtet. Das SGB IX stellt somit nicht mehr auf die Leistungen innerhalb oder außerhalb von Einrichtungen ab, sondern würdigt die Leistungsbemessung u. a. an der „Wohnform“ (vgl. § 104 SGB IX).
Es wird nicht mehr zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Maßnahmen der Eingliederungshilfe differenziert. Die Eingliederungshilfe konzentriert sich auf die Fachleistung und die existenzsichernden Leistungen werden unabhängig von der Wohnform wie bei Menschen ohne Behinderungen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB XII bzw. nach dem SGB II erbracht. Eine freie Wahl der Wohnform war – laut Bundesregierung – ein wichtiges Anliegen in der Debatte. Das BTHG solle Angebote schaffen, „in denen Menschen mit Behinderungen ein möglichst selbstbestimmtes Wohnen in der eigenen Wohnung und inklusiv ausgerichteten Wohnangeboten für Menschen mit und ohne Behinderungen im Quartier führen können“
Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/24784) auf eine Kleine Anfrage (19/24257) der FDP-Fraktion. In den entsprechenden Bund-Länder-Arbeitsgruppen zur Umsetzung des BTHG und anderen zu diesem Zweck eingerichteten Gremien werde diese Frage jedoch kontinuierlich erörtert, heißt es in der Antwort.
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Weiter heißt es in der Antwort: Wie viele dieser neuen Wohnplätze für Menschen mit und ohne Behinderungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch Konversion bestehender Komplexeinrichtungen seit 2017 entstanden (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zum Angebot an Wohnplätzen in den ehemaligen Komplexeinrichtungen sowie zu deren zahlenmäßiger Veränderung vor. Statistiken zur Zahl der in (ehemals) stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe wohnhaften Empfängerinnen und Empfänger von Eingliederungshilfe liefert der Kennzahlenvergleich der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe (BAGüS). Dieser ist auf der Website der BAGüS veröffentlicht (www.bagues.de/d e/veroeffentlichungen/kennzahlenvergleiche/). Die Statistiken sind auch nach Bundesländern aufgeschlüsselt.
Plant die Bundesregierung ein Sonderinvestitionsprogramm für die Umgestaltung von Komplexeinrichtungen oder den Neubau von inklusivem Wohnraum im Sinne des BTHG, und falls nein, warum nicht?
Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Mit dem BTHG entfällt die Differenzierung zwischen ambulantem und stationären Wohnen in der Eingliederungshilfe. Leistungsberechtigte in ehemals stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe sind anderen Leistungsberechtigten seit dem 1. Januar 2020 gleichgestellt.
Autor: Bundestag/hib | © EU-Schwerbehinderung/Deutscher Bundestag