Wie die Union das Sozialsystem für Grundsicherung umstrukturiert
- Lesezeit: 8 Minuten
Wenn Carsten Linnemann (CDU) bei Markus Lanz im ZDF über das Sozialsystem redet, kann dies nur bedeuten, dass es zum jetzigen System mit dem Bürgergeld reichlich Gesprächsbedarf gibt.
Die Debatte ist dabei nicht neu. Das Bürgergeld, das aus Sicht der Union wieder abgeschafft werden soll, da es zu viel Anreize für „Nichtstun“ gibt und Anreize dazu bietet, statt zu arbeiten, lieber ins Bürgergeld zu gehen, will die Union abschaffen..
Gerade in den sozialen Medien führt das regelrecht zu einem Ausschlachten des Themas, lässt Bürgergeldempfängerinnen und Empfänger in einem Licht dastehen, das deren Situation nicht gerecht wird. Denn wer will schon freiwillig nichts tun, zu Hause rumsitzen? Zumindest, so wirken die Aussagen der Union, scheinen es viele Menschen im Bürgergeld zu sein, die so denken.
Die Realität sieht anders aus, denn laut Statistik waren es in den ersten elf Monaten 2023, nur rund 14 Tausend Menschen die als „Totalverweigerer“ eingeordnet werden können. Zudem ist es nicht ganz so einfach zu sagen, wer nichts will, bekommt nichts mehr, also keine Bürgergeld mehr oder nach Unionsdefinition, keine Grundsicherung mehr, denn der Blick auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts macht eine Einordnung der Problematik transparent und zeigt auf, was wirklich für Optionen möglich werden.
Die Aussage „Jeder, der arbeiten kann, sollte auch einer Arbeit nachgehen. Lehnt ein arbeitsfähiger Grundsicherungsempfänger ohne sachlichen Grund eine ihm zumutbare Arbeit ab, kann davon ausgegangen werden, dass er nicht bedürftig ist. Ein Anspruch auf Grundsicherung kann dann nicht mehr bestehen“ hat viel Zündstoff und könnte rechtlich bedenklich sein.
Die Union hat sich jetzt etwas konkreter geäußert, aber auch die Urteile des Bundesverfassungsgerichts müssen dabei konkreter eingeordnet werden, um den Sachverhalt zu verstehen und so könnte die Vorgehensweise verfassungsrechtlich bedenklich sein.
Die Union bezieht sich mit ihrer Aussage auf eine Randnotiz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2019. Dort heißt es: „Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen.“ (Rn. 209)
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Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung
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