Urteil: Bei zu kaltem Arbeitsplatz Beschäftigungsverbot
- Lesezeit: 3 Minuten
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat am 9 Januar 2020 geurteilt, das beschäftigte nicht bei ihrer Arbeit frieren dürfen. Wenn ein Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum nicht die Vorgaben einer Einhaltung einer Mindestraumtemperatur an der Arbeitsstätte nachkommt, kann ein arbeitsschutzrechtliches Beschäftigungsverbot verhängt werden.
In dem vorliegenden Fall ging es um ein Geschäft, in dem im Unter- und Erdgeschoss gearbeitet wurde. So gab es in dem Ladengeschäft keine ausreichenden Heizmöglichkeiten, so dass die Temperatur in den Wintermonaten unter 17 Grad Celsius lagen. Jedoch sind die Mindestwerte der Technischen Regeln für Arbeitsplätze zwischen 17 und 21 Grad Celsius.
Kunden hatten sich über die Bedingungen im Geschäft beschwert und der Arbeitsschutzbehörde gemeldet, darauf gab es ein Prüfverfahren.
Nach der Prüfung war die Betriebsstätte nicht für eine Beschäftigung von Arbeitnehmer/in geeignet. Bei der Überprüfung im November 2018 wurde nur 14 bzw. 15 Grad Celsius gemessen. Da die Heizung kaputt war. Auch ging von den aufgestellten elektrischen Heizlüftern eine erhebliche Brandgefahr aus. Zudem wurden auch die Fluchtwege nicht frei gehalten. Darauf hin hatte der Ladeninhaber Besserung versprochen und verwies darauf das die Heizung vom Vermieter repariert werden müsse.
Eineinhalb Jahre danach waren die Mängel immer noch nicht behoben. Darauf hatte die Arbeitsschutzbehörde ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, da der Landebetreiber den Gesundheits- und Arbeitsschutz seiner Beschäftigten hier durch nicht gewährleistet.
Das Verwaltungsgericht hat in seinen Beschluss vom 17. Dezember 2019 nun auch von der behördlichen Entscheidung bestätigt. So habe der Ladenbetreiber nun auch nach eineinhalb Jahre die Raumtemperatur nicht von mindestens 17 Grad Celsius geschaffen. Hiermit hat er „andauernd“ Verstoßen gegen das Arbeitsschutzgesetz. Jedoch seien die Technischen Regeln für Arbeitsstätten nicht erforderlich rechtlich geltend. Die Richter jedoch entfaltet sie durch die „Vermutungswirkung eine gewisse Verbindlichkeit als Regeln der Technik”.
So wurde bis heute vom Arbeitgeber keine fachkundig nachgewiesene stabile Arbeitsklimatischen Bedingungen geschaffen, die eine Raumtemperatur gewährleisten. Damit sei das Beschäftigungsverbot, trotz des anstehenden Weihnachtsgeschäfts verhältnismäßig. Da die Missstände seit längerer Zeit bekannt sind und es keine Nachbesserung gab.
Autor: md / © EU-Schwerbehinderung