Pflegeheim darf Bewohner nur in Ausnahmefällen kündigen
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Das Oberlandesgericht in Oldenburg (OLG Oldenburg) hat geurteilt, dass Bewohner eines Altenpflegeheims nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden können, wenn dem Pflegeheim ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar sei.
In dem Fall ging es um ein Altenpflegeheim in Osnabrück, das einer Bewohnerin gekündigt hatte. Das Gericht teilte am 29.Juli 2020 mit, dass die Kündigung unwirksam sei und die Frau im Heim wohnen bleiben dürfe. Das Urteil stammt vom 28. Mai und ist rechtskräftig.
Die Frau ist 2015 in die Demenzabteilung des Pflegeheims eingezogen. Nachdem die Bewohnerin nach einem Krankenhausaufenthalt medikamentös neu eingestellt wurde, hatte sie sich viel unruhiger als zuvor gezeigt hieß es. Das Pflegeheim erklärte die Kündigung und forderte den Auszug der Seniorin. Als Grund gab die Heimleitung an das Sie den Heimfrieden erheblich Störe, Sie laufe ständig umher, gehe in die Zimmer anderer Bewohner, öffne dort Türen und Fenster und schaue bei der Intimpflege zu. Sie sei aggressiv und boxe die Pflegekräfte, stelle ihnen und anderen Bewohnern das Bein und fahre sie mit dem Rollator an. Außerdem esse und trinke sie nicht mehr richtig. Sie stelle eine Gefahr für sich und andere dar.
Das Landgericht in Osnabrück hatte in der Vorinstanz schon im Oktober letzten Jahres die Räumungsklage des Heims abgewiesen, das Oberlandesgericht in Oldenburg bestätigte nun die Entscheidung. Als Begründung gab das Gericht an, ein Heimvertrag könne von Seiten des Heims nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 12 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG), wenn dem Heim ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar sei. Diese liege hier nicht vor.
Abzuwägen seien die Interessen des alten Menschen, einen Umzug und die damit verbundenen Schwierigkeiten zu vermeiden und die Interessen des Heims, sich von dem Vertrag zu lösen. Zudem sei dem Heim bekannt gewesen, vor dem Einzug das bereits eine Demenzerkrankung bei der Dame vorliege. Gewisse Verhaltensauffälligkeiten seien daher hinzunehmen und bewegten sich im konkreten Fall im Rahmen.
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung