Neue Verordnung: Corona-Impfungen sollen weiterhin kostenlos bleiben
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Am 7. April wird die wird die “Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2)” auslaufen, was das Bundesgesundheitsministerium zum Handeln zwingt. Dementsprechend hat das Bundesgesundheitsministerium einen Referentenentwurf vorgelegt, der ab dem 8. April als Verordnung gelten soll und somit die alte Regelung ablöst.
Die Verordnung sieht vor, dass die Corona-Impfungen weiterhin kostenlos bleiben sollen und ab dem 8. April die Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) maßgeblich für die von den Krankenkassen zu übernehmenden Impfleistungen ist. Die Schutzimpfungsrichtlinie folgt grundsätzlich den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI) und regele den Kreis der Berechtigten für eine Covid-19-Impfung, heißt es in der Verordnung.
Dabei könne ein fortlaufendes umfangreicheres Impfangebot nach ärztlicher Indikationsstellung und individueller Nutzen-Risiko-Abwägung in den Sommer- und Herbstmonaten bei der vorherrschenden Omikron-Variante und ihren Sublinien dazu beitragen, im kommenden Herbst und Winter Überlastungssituationen des öffentlichen Gesundheitswesens zu vermeiden, heißt es weiter. So gelte dieses insbesondere, da die Immunität nach einer Schutzimpfung oder Infektion abnimmt.
„Die Schutzimpfung schützt alle Menschen, die gesundheitliche Versorgung benötigen, vor den negativen Folgen einer weiteren Infektionswelle. Sehr hohe Impfquoten tragen dazu bei, das Risiko des Entstehens neuer möglicherweise gefährlicher Virusvarianten abzusenken,“ heißt es. Die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems im kommenden Herbst und Winter 2023/2024 vor allem durch schwere COVID-19-Erkrankungen kann durch umfassende Schutzimpfungen in den Sommer- und Herbstmonaten gesenkt werden, heißt es dazu im Referentenentwurf.
Der Anspruch der versicherten Person auf Schutzimpfungen ist ab dem Zeitpunkt abhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe und einer möglichen Vorerkrankung oder beruflichen Indikation. Dabei könne die Krankenkasse in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen. Die Festlegung von Satzungsleistungen liegt im Ermessen der jeweiligen Krankenkasse, heißt es im Referentenentwurf des BMG.
Auch sei in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ein Anspruch auf die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur präventiven Anwendung zum Schutz vor COVID-19 im Sinne einer Präexpositionsprophylaxe (d.h. ohne konkreten Risikokontakt) für Versicherte bestimmt. Nach Außerkrafttreten der SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung am 7. April 2023 ist ein solcher Anspruch nicht mehr ausdrücklich geregelt.
Der GB-A schreibt in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG):
Der Verordnungsentwurf ab dem 8. April 2023 für bestimmte Patientinnen und Patienten auch weiterhin einen Anspruch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Präexpositionsprophylaxe zum Schutz vor COVID-19 vor. So sei Unabhängig von der Frage, inwieweit zur Erreichung eines hohen Immunitätsniveaus in der Bevölkerung über die in der SI-RL auf Grundlage der STIKO-Empfehlungen geregelten Leistungen für Schutzimpfungen gegen COVID-19 hinaus „weitere“ Schutzimpfungen erforderlich werden können, weisen die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA in Bezug auf die geplante Regelung zum Anspruch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Präexpositionsprophylaxe zum Schutz vor COVID-19 auf Folgendes hin:
„Die Regelung in § 2 des Entwurfes der Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 (COVID-19-VorsorgeV) dient der Klarstellung, dass Versicherte unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 haben,“ schreibt der G-BA.
Hierbei sei der Anspruch nach COVID-19-VorsorgeV und die damit verbundene Ersattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 nicht mit einer Befristung verbunden. „In Folge der Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 über den 8. April 2023 hinaus, unterliegen diese Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen folglich auch der frühen Nutzenbewertung nach § 35 a SGB V – zum Zwecke der Feststellung des Zusatznutzens und der Preisbildung. Das gilt auch für solche Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen zur COVID-19-Präexpositionsprophylaxe, die bereits in Deutschland im Verkehr sind,“ so der G-BA.