Maskenpflicht für Menschen mit Behinderung: Für wen sie gilt - Regelungen der Bundesländer
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Bund und Länder haben sich für eine einheitliche Maskenpflicht ausgesprochen, die am letzten Mittwoch verschärft wurde. (wir berichteten) Eine Regelung für Menschen mit Behinderungen ist aber nicht zu finden. Das bleibt Ländersache.
Für viel Diskussionen sorgen dabei die Attestierungen hinsichtlich der Pflicht, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen. In vielen Bundesländern sind einfache Atteste nicht mehr ausreichend, sondern das Attest muss in allgemein verständlicher Form auch den Grund, somit die Erkrankung und Diagnose beinhalten. Die Formulierung ist dabei so zu wählen, dass diese auch nicht Mediziner verständlich ist. Für dieses Vorgehen, hat der Bundesgesundheitsminister, Jens Spahn, bereits viel Kritik im Bundestag bekommen.
Mit Blick auf die einzelnen Regelungen in den Bundesländern ist allerdings auffällig, dass nicht alle Bundesländer ein so detailliertes Attest erwarten.
Was die Bundesländer über ihre Verordnungen geregelt haben, entspricht allerdings nicht immer den Regelungen im Einzelhandel oder anderen Institutionen, bei denen die Maskenpflicht besteht. Die Regelungen können durchaus von den Verordnungen abweichen, da hier das Hausrecht der jeweiligen Veranstalter oder Inhaber zählt.
Für Menschen mit Behinderungen können solche Regelungen durchaus diskriminierend sein, wenn ihnen beispielsweise der Zugang zu einem Einkaufsladen verwehrt wird, nur weil ihr Gesundheitszustand dazu führt, dass sie keinen Mundschutz tragen können. Allerdings muss hier beachtet werden, dass die Wahrnehmung des Hausrechts nicht von vornherein eine Diskriminierung darstellen muss. Für mögliche Diskriminierungen sind im allgemeinen die Antidiskriminierungsstellen verantwortlich. Jedoch verfügt nicht jedes Bundesland über eine Antidiskriminierungsstelle. Ein Grund, nachzufragen.
Viele Menschen, die mit einer normalen Mundmaske Probleme haben, nutzen das sogenannte Face-Shield (transparente Visiere). Auch hier scheint es Unterschiede bei den Regelungen in den Bundesländern zu geben.
Für vulnerable Gruppen sollen FFP2 Masken für ein geringes Entgelt bereitgestellt werden. Leider liegt uns hierzu noch keine destillierten Regelungen vor, wie diese zukünftig verteilt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat hierfür bereits eine Empfehlung erlassen, die bereits Aufschluss darüber gibt, welche Personengruppen voraussichtlich einen Anspruch auf die FFP2 Masken haben wird. (wir berichteten)
Wie diese Regelungen in den einzelnen Bundesländern aussehen, wollten wir wissen und haben von den Bundesländern folgende Antworten* erhalten:
Wählen Sie Ihr Bundesland um direkt zu den Antworten zu gelangen:
Baden-Würtenberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfahlen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen
Baden-Württemberg: In Baden-Württemberg gibt es keine ausdrückliche Regelung in der Corona-Verordnung, wie die Befreiung von der Maskenpflicht nachzuweisen ist. In der Begründung zu § 3 Corona-Verordnung ist allerdings klargestellt, dass dies durch Attest eines Arztes, eines Psychotherapeuten oder bei Behinderungen durch einen entsprechenden Ausweis geschehen kann. Die Angabe einer genauen Erkrankung ist bei ärztlichen Attesten nicht gefordert.
Antidiskriminierungsstelle: Die Antidiskriminierungsstelle des Landes Baden-Württemberg (LADS) ist angesiedelt im Ministerium für Soziales und Integration und fungiert als Erst-Anlaufstelle für alle Menschen in Baden-Württemberg, die eine Diskriminierung erfahren oder beobachtet haben. Von Diskriminierung betroffene Personen können sich gerne per E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) oder telefonisch (0711 123 3990) an die LADS wenden. Weitere Informationen finden alle interessierten Personen hier: www.antidiskriminierungsstelle-bw.de. In Baden-Württemberg wird das bundesweit geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht zusätzlich von einem Landesantidiskriminierungsgesetz ergänzt. Menschen mit Behinderungen, die im Kontext der Maskenpflicht eine Diskriminierung erfahren, können sich an die Antidiskriminierungsstelle des Landes (LADS) wenden. Diese verweist bei Bedarf an eine der lokalen Beratungsstellen gegen Diskriminierung. Diese Beratungsstellen sind Kooperationsorganisationen der LADS und werden vom Land kofinanziert. Sie beraten alle Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind und unterstützen diese auf Wunsch, wenn es darum geht, sich gegen bestehende Diskriminierungen zu wehren.
Transparente Visiere: Das Face-Shield wird nicht als Erfüllung der Maskenpflicht angesehen.
Bayern: Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung muss ausnahmsweise dann nicht erfolgen, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung im Einzelfall nicht möglich oder unzumutbar ist. Entsprechende Einschränkungen sind durch die betroffene Person oder ihre Begleitpersonen glaubhaft zu machen. Hierfür kann ein Schwerbehindertenausweis oder ein dies bestätigendes ärztliches Attest hilfreich sein. Die Frage ob, das jeweilige ärztliche Attest zur Glaubhaftmachung ausreichend ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Die 8. BayIfSMV macht diesbezüglich keine konkreten Vorgaben. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.
Antidiskriminierungsstelle: Ob ein Ladenbesitzer einem Kunden ohne Mund-Nasen-Bedeckung Zutritt gewährt, ist eine Frage des Hausrechts und wird in der 8. BayIfSMV nicht geregelt. Ein möglicherweise entstehender Interessenkonflikt kann nur durch eine Abwägung anhand der im jeweiligen Einzelfall betroffenen Belange bewertet und aufgelöst werden.
Selbstverständlich können sich Menschen, die sich diskriminiert fühlen, an uns wenden. Direkter Ansprechpartner ist der bayerische Behindertenbeauftragte Holger Kiesel
Transparente Visiere: Das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG), das seit dem 9. Juli 2003 in Kraft ist, verbietet eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung durch öffentliche Stellen. Bereits die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung stellt eine Benachteiligung dar.
Ist jemand von der Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen befreit, steht es der Person frei, ein Face-Shield zu tragen. Die 8. BayIfSMV sieht eine solche Verpflichtung, bei Vorliegen einer Befreiung von der Tragepflicht jedoch nicht vor.
Im Allgemeinen gilt jedoch in Bayern: Visier-Schutzmasken sind nicht zur Verhinderung der Virenausbreitung geeignet und erfüllen nicht die Anforderungen des Infektionsschutzes. Sie dürfen zwar genutzt werden, können aber lediglich ergänzend zur Mund-Nasen-Bedeckung verwendet werden. Wichtig ist, dass die Mund-Nasen-Bedeckung groß genug ist, um Mund, Nase und Wangen vollständig zu bedecken und an den Rändern möglichst eng anliegt. Bei Visieren können sich Tröpfchen, vor allem durch die großzügige Öffnung nach unten und oben, nach wie vor leicht verteilen. Die relevante und notwendige Reduktion der Verteilung der Viren durch die Atemluft ist somit nicht gegeben und kein ausreichender Fremdschutz gewährleistet.
Berlin: Nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 der Infektionsschutzverordnung gilt die Pflicht zum Tragen einer Munde-Nasen-Bedeckung nicht für „Personen, die aufgrund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können“.
Antidiskriminierungsstelle: Hierzu hat sich die Senatsverwaltung nicht geäußert
Transparente Visiere: Hierzu hat sich die Senatsverwaltung nicht geäußert
Brandenburg: Die aktuelle Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung) finden Sie hier: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_eindv
Grundsätzlich haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr im öffentlichen Raum überall dort eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wo die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen nicht möglich ist. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss verpflichtend getragen werden von:
- allen Teilnehmenden bei Versammlungen und Demonstrationen,
- allen Teilnehmenden bei religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Moscheen oder Synagogen sowie anderer Glaubensgemeinschaften,
- allen Personen in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels (ausgenommen ist das Personal, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird),
- allen Personen bei körpernahen Dienstleistungen
- allen Personen in Gaststätten (die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme abgeben), Kantinen, Mensen, Cafeterien, Rastanlagen und Autohöfen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten,
- Besucherinnen und Besuchern in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeheimen,
- allen Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (einschließlich Taxen und vergleichbare Angebote, Schülerbeförderung); dies gilt auch für den Aufenthalt in den dazugehörigen Wartebereichen und Haltestellen; Ausnahme: gilt nicht für das Fahrpersonal während der Fahrt,
- in den Innenbereichen von Schulen nur von allen Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe und den Oberstufenzentren (also auch im Unterricht, aber nicht im Sportunterricht); für alle übrigen Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten fünften Lebensjahr sowie das pädagogische und sonstige Personal gilt dies nur außerhalb des Unterrichts, der Ganztagsangebote sowie der sonstigen pädagogischen Angebote,
- allen Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr in den Innenbereichen von Horteinrichtungen (außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- und sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden)
- Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann,
- allen Personen bei der Nutzung von Personenaufzügen.
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
- Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (dies muss durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden).
Antidiskriminierungsstelle: In Brandenburg gibt es eine Landesstelle für Chancengleichheit und Antidiskriminierung. Mehr Informationen dazu hier: https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/ministerium/landesantidiskriminierungsstelle/
Transparente Visiere: Hierzu konnte das Ministerium keine Aussage treffen
Bremen: Auf die Frage ob ein Attest für die Maskenbefreiung erforderlich ist, antwortete man nur: Nach Bremer Rechtsverordnung ist kein Attest nötig
Antidiskriminierungsstelle: Bei der Senatorin für Soziales finden Sie die in Bremen vorhandenen Strukturen: https://www.soziales.bremen.de/antidiskriminierung-25122
Der Landesbehindertenbeauftragte ist aktuell zentraler Ansprechpartner.
Transparente Visiere: Face-Shields sind kein Ersatz für Masken. Personen, die keine Maske tragen können, können aber selbstverständlich ein Face-Shield tragen.
Hamburg: Personen sind aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen insbesondere dann von der Maskenpflicht ausgenommen, wenn sie aufgrund von Vorerkrankungen den erhöhten Atemwiderstand, der durch das Tragen von einer Mund-Nasen-Bedeckung verursacht wird, nicht tolerieren können. Der Umstand, dass keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden kann, ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen; beispielweise durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises, einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung oder eines anderen medizinischen Dokuments wie eines Allergiker-Passes. An die Glaubhaftmachung sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Antidiskriminierungsstelle: In Hamburg gibt es einen Senatskoordinator für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, weitere Informationen erhalten Sie hier: https://www.hamburg.de/skbm/.
Transparente Visiere: Gesichtsvisiere – darunter fallen sowohl Visiere, die das Gesicht nur zum Teil abdecken, als auch Visiere, die das Gesicht ganz abdecken – werden nicht mehr als Mund-Nasen-Bedeckung akzeptiert.
Hessen: Zu Attesten gab das Ministerium nur die Antwort „Hierzu gibt es keine Regelungen“. Aufder Internetseite des Ministeriums (stand 27.11.2020) steht allerdings: Laut Verordnung gilt die Pflicht nicht für Personen, „die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können.“ Welche Personen gehören genau dazu? Auch Asthmatiker?
Dies gilt für alle Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Ob ein Mund Nasen Bedeckung aus gesundheitlicher Sicht nicht getragen werden kann, ist vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin festzustellen und hängt nicht allein von der Grunderkrankung oder der Art der Behinderung ab, sondern etwa auch von der Dauer des notwendigen Tragens z.B. im ÖPNV.
Wie können diese Personen, etwa bei einer Kontrolle oder dem Einlass in ein Geschäft, klarmachen, dass sie von der Pflicht befreit sind? Gibt es dazu Bescheinigungen, wie es etwa die Stadt Hanau schon eingeführt hat?
Allen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, wird das Mitführen einer ärztlichen Bescheinigung empfohlen.
Wenn ja, wie können Betroffene diese erhalten? Es genügt die formlose Ausstellung des behandelnden Arztes.
Antidiskriminierungsstelle: Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gab nur an, dass es eine Antidiskriminierungsstelle geben würde, jedoch kein entsprechendes Gesetz.
Transparente Visiere: Face-Shields sind keine Mund-Nasen-Bedeckung. Natürlich kann ein Face-Shield getragen werden, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht getragen werden muss.
Mecklenburg-Vorpommern: In der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern ist in den allgemeinen Auflagen festgeschrieben, dass "Menschen, die aufgrund einer medizinischen und psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können" beispielsweise in Verkaufsstellen des Einzelhandels keine Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen.
Antidiskriminierungsstelle: Hier ist das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Ihr Ansprechpartner.
Transparente Visiere: Zum Thema Gesichtsvisiere folgen wir in Mecklenburg-Vorpommern den Empfehlungen des Robert Koch-Institutes. Dort ist in den FAQs folgendes beschrieben (link: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html) - Die Verwendung von Visieren anstelle von MNB (siehe "Was ist beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zu beachten?") wird derzeit bereits von verschiedenen Herstellern beworben, ohne dass Belege für die Äquivalenz dieser Ersatzmaßnahme vorliegen. Gemäß den Hinweisen des BfArM für Anwender zur Handhabung von "Community-Masken" (MNB) muss die MNB richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Vorbeiströmen von Luft an den Seiten zu minimieren. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass fest gewebte Stoffe in diesem Zusammenhang besser geeignet sind als leicht gewebte Stoffe. Durch das Tragen einer MNB können gemäß BfArM die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs reduziert werden. Visiere dagegen könnten i.d.R. maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen. Die Verwendung von Visieren kann daher nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht als Alternative zur MNB angesehen werden. Aktuelle Studien weisen darauf hin, dass die Rückhaltewirkung von Visieren auf ausgestoßene respiratorische Flüssigkeitspartikel deutlich schlechter ist.
Niedersachsen: Auf Grund der Rechtsprechung hierzu (OVG NRW Beschluss vom 24.09.2020 Az.: 13 B 1368/20) setzt auch Niedersachsen nunmehr voraus, dass Atteste zur Vorlage bei einer Behörde (insbesondere der Schule), eine nachprüfbare Diagnose enthalten.
Antidiskriminierungsstelle: Eine Antidiskriminierungsstelle gibt es in Niedersachsen nicht.
Die „Geschäftsstelle Aktionsplan Inklusion“ nimmt innerhalb des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) als staatliche Anlaufstelle die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Niedersachsen wahr und damit auch die Wahrung der Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen, beispielsweise wenn es um Fragen der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen geht.
Hierzu gibt es auch einen regen Austausch und eine gute Vernetzung mit den Interessenvertreter*innen der Menschen mit Behinderungen und den staatlichen Anlaufstellen der anderen Bundesländer und dem Deutschen Institut für Menschenrechte.
Neben der Bearbeitung von Einzeleingaben und etwaiger Beratungen ist das MS darüber hinaus auch das federführende Ressort bei der Umsetzung des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes (NBGG), welches Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen entgegenwirken soll, mit dem Ziel der Barrierefreiheit in allen Bereichen.
Transparente Visiere: Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können sind in Niedersachsen nach § 4 Absatz 6 der Corona-Verordnung (Corona-VO) von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vollständig ausgenommen. Wenn die Betroffenen dann von sich aus ein sogenanntes „Face-Shield tragen möchten, ist das zulässig. Für alle Personen, die nicht unter diese Ausnahme fallen, ist das Face-Shield keine zulässige Mund-Nase-Bedeckung, da diese nach § 4 Absatz 3 Satz 2 Corona-VO eng anliegen muss.
Nordrhein-Westfahlen: Von der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske ausgenommen sind u.a. Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 CoronaSchVO NRW). Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist (§ 3 Abs. 4 Satz 2 CoronaSchVO NRW). Nach Auffassung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW müssen in dem Attest die Gründe im Einzelnen nicht benannt werden. Es genügt die Feststellung, dass medizinische Gründe vorhanden sind. Die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes NRW in der derzeit gültigen Fassung finden Sie unter diesem Link: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201109_coronaschvo_ab_10.11.2020_lesefassung.pdf
Die weiteren rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie unter folgendem Link: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw#verordnungen
Antidiskriminierungsstelle: Der grundlegende Schutz vor Diskriminierung ist für Nordrhein-Westfalen im Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) festgeschrieben. Dort ist das Verbot jeder Diskriminierung geregelt. Im Sinne dieses Gesetzes dürfen Träger öffentlicher Belange Menschen mit Behinderungen nicht diskriminieren und haben in ihrem Verantwortungsbereich Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass es zu Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen kommt (§ 2 Abs. 2 BGG NRW). Im Bereich der barrierefreien Informationstechnik wurde zu diesem Zweck eine Ombudsstelle eingerichtet, die Diskriminierungen in diesem Bereich bearbeiten und verhindern soll. Ein Pendant zur Antidiskriminierungsstelle der Bundes nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt es für Nordrhein-Westfalen nicht.
Die Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie Patientinnen und Patienten, Frau Claudia Middendorf ist bezüglich der Einlassproblematik mit dem Einzelhandel in Verbindung getreten. Sie hat beim Einzelhandel dafür geworben, das Hausrecht so ausüben, dass Personen, die über ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht verfügen, die Häuser betreten können. Frau Middendorf wird sich auch in dieser Frage weiterhin für die Belange der Menschen mit Behinderungen einsetzen.
Transparente Visiere: Die Anordnung zum Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen, in denen die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen nicht umfassend sichergestellt werden kann, dient vor allem dem Fremdschutz, also dem Schutz vor der Übertragung von SARS-CoV-2 durch potentiell infizierte Personen via Aerosole in der Atemluft, beim Niesen etc. Diesen Schutz stellt – auch nach Einschätzung der Robert Koch-Institutes – das Tragen eines Visieres (z.B. aus Plexiglas) nicht in der gleichen Weise sicher, wie eine eng am Gesicht anliegende Mund-Nase-Bedeckung. Daher stellen Visiere keinen grundsätzlichen Ersatz für eine Mund-Nase-Bedeckung dar.
Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske kann für Inhaber und Inhaberinnen sowie Beschäftigte u.a. durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden (§ 3 Abs. 5 CoronaSchVO NRW). Dies gilt aber nur für die genannten Personengruppen in Gewerbebetrieben. Für andere Personengruppen sieht die CoronaSchVO NRW eine solche Möglichkeit nicht vor.
Von der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske ausgenommen sind u.a. Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 CoronaSchVO NRW). Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist (§ 3 Abs. 4 Satz 2 CoronaSchVO NRW).
Rheinland-Pfalz: Nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 12. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz gilt die Maskenpflicht nicht für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Diese Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 12. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz gilt die Maskenpflicht nicht für Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Diese Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Antidiskriminierungsstelle: Die Vielfalt der Menschen zeigt sich in Kulturen, Sprachen, in Religionen und Weltanschauungen. Aber auch in den verschiedenen Altersgruppen, in den Geschlechtern und in der sexuellen Identität sowie in den Fähigkeiten und Beeinträchtigungen eines jeden Menschen. Menschenrechte gelten für jedermann und sind an keine Bedingungen geknüpft. Um diese Rechte zu nutzen, müssen die Menschen ihre Rechte kennen und die der jeweils anderen respektieren. Nur so kann es gelingen, Diskriminierung erfolgreich zu bekämpfen und eine solidarische Gesellschaft zu gestalten. Dafür setzt sich die Landesantidiskriminierungsstelle ein. Sie ist beim Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz angesiedelt. Sie bietet für den konkreten Einzelfall eine kostenlose rechtliche Erstberatung über eine in Mainz ansässige Rechtsanwaltskanzlei an. Das Bundesland Rheinland-Pfalz hat ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, aus dem hervorgeht, dass es noch Lücken in der Umsetzung der bislang vier EU-Antidiskriminierungsrichtlinien gibt, die in Länderverantwortung zu schließen sind. Bislang existiert ein entsprechendes Landesgesetz allerdings noch nicht. Die dazu erforderliche politische Debatte ist angelaufen.
Transparente Visiere: Die Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz sieht Alltagsmasken als Mund-Nasen-Bedeckung vor. Ein Gesichtsschild bietet keinen vergleichbaren Schutz vor Infektionen. Lediglich für Tätigkeiten in Handel und Gastronomie kann das Tragen von Visieren, anstatt einer Mund-Nasen-Bedeckung, durch Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, geduldet werden. Nämlich dann, wenn im konkreten Fall die Abstandsregeln gewahrt bleiben oder Trennscheiben angebracht sind und den Beschäftigten aufgrund der Arbeitsbedingungen das dauerhafte Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen nicht zumutbar ist. Eine spezielle Regelung zu Kleinvisieren gibt es nicht; die aktuelle Lösung in Rheinland-Pfalz bezieht sich ausschließlich auf so genannte Vollvisiere, die das gesamte Gesicht abschirmen. Kleinvisiere sind nicht zulässig, wo eigentlich eine Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist. Auch dort, wo behelfsweise Visiere zugelassen sind, reichen Kleinvisiere nicht aus. Die aktuell gültige Regelung stellt bereits ein Entgegenkommen zu Lasten des Infektionsschutzes dar. Sie kann also nicht auf sonstige Ausrüstungsgegenstände wie Kleinvisiere ausgeweitet werden, die nochmals weniger Schutz bieten.
Saarland: Saarland hat hierzu als einziges Bundesland, keine Stellungnahme abgegeben. Auf der Internetseite (stand 27.11.2020) von Saarland heißt es: Eine Ausnahme von dieser Maskentragepflicht besteht, wenn gesundheitliche Gründe entgegenstehen. Ein Attest hierzu bedarf es grundsätzlich nicht, allerdings sollte die Ausnahme sinnvoll begründet werden. Ersatzweise ist es auch möglich, einen Schal über Mund und Nase zu tragen.
Im öffentlichen Personenverkehr (einschließlich Bahnhöfe, Flughäfen, Haltestellen und Wartebereiche) ist aufgrund der räumlichen Situation und steigender Nutzerzahlen ein Nachweis erforderlich, sofern aufgrund von gesundheitlichen Gründen keine Maske getragen werden kann.
Antidiskriminierungsstelle: Leider lag bis Redaktionsschluss hierzu keine Aussage vor.
Transparente Visiere: Die Verwendung von Visieren kann nach dem Dafürhalten des Robert-Koch-Institutes nicht als gleichwertige Alternative zur MNB angesehen werden.
Bürgerinnen und Bürgern, die aus medizinischen oder anderen triftigen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, ist das Tragen eines Visiers freigestellt. Dadurch können sie ihre Unterstützung für die getroffenen Maßnahmen zeigen und einen, vielleicht auch nur minimalen Beitrag zum Schutz der Mitmenschen leisten.
Sachsen: Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in einen Schwerbehindertenausweis oder in ein ärztliches Attest. (CoronaSchutz-Verordnung, §3, Absatz 2: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Corona-Schutz-Verordnung-2020-11-10.pdf)
Antidiskriminierungsstelle: Das Antidiskriminierungsbüro Sachsen: https://www.adb-sachsen.de/ Sachsen besitzt kein Antidiskriminierungsgesetz. Informationen über die sächsische Antidiskriminierungspolitik finden Sie hier: https://www.gleichstellung.sachsen.de/antidiskriminierung-4042.html?_cp=%7B%7D
Transparente Visiere: Das Tragen einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen dient vor allem dem Fremdschutz. Nach Einschätzung des Robert-Koch-Institut kann das Tragen eines Visieres nicht den gleichen Schutz wie eine eng am Gesicht anliegende textile Mund-Nasen-Bedeckung vermitteln. Daher stellen Visiere keinen grundsätzlichen Ersatz für eine textile Mund-Nasen-Bedeckung dar. Dies gilt insbesondere zu den nur vom Kinn bis zur Nase reichenden anzusehenden Halbvisieren. Wenn allerdings das (dauerhafte) Tragen einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist bzw. gesundheitliche Probleme verursacht, kann ein Visier (im Einzelfall) eine sinnvolle Alternative darstellen.
Sachsen-Anhalt: Entsprechend § 1 Abs. 2 der 8. Eindämmungsverordnung sind Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, von der Maskenpflicht u.a. im ÖPNV oder in Ladengeschäften ausgenommen. Dies ist in geeigneter Weise, z. B. durch plausible mündliche Erklärung oder durch einen Schwerbehindertenausweis glaubhaft zu machen. Spezielle ärztliche Atteste müssen durch die Betroffenen ausdrücklich nicht beschafft werden, damit die Hausärzte sich vorrangig auf die Behandlung von Erkrankten konzentrieren können.
Antidiskriminierungsstelle: In Sachsen-Anhalt können sich Menschen, die Diskriminierungserfahrungen aufgrund einer Behinderung machen mussten, auf Landesebene an die Antidiskriminierungsstelle oder an den Behindertenbeauftragten wenden. Aus der Zusammenarbeit zwischen beiden Ansprechpartnern ist ganz aktuell eine Kampagne entstanden, die über die Ausnahmeregelungen zur Maskenpflicht informiert.
Transparente Visiere: Menschen, die u.a. nicht unter die o.g. Ausnahmen fallen, sind verpflichtet, eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ein Face Shield ist damit kein adäquater Ersatz. Menschen mit Behinderung, die von der Verpflichtung zum Tragen eines textilen Mundschutzes ohnehin ausgenommen sind, können aber auf ein Face-Shield zurückgreifen.
Schleswig-Holstein: Personen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung (einschließlich Behinderungen) nicht in der Lage sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind von der Tragepflicht ausgenommen. An einen Nachweis, dass jemand von der Tragepflicht ausgenommen ist, sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein Nachweis kann ein Schwerbehindertenausweis, Allergikerausweis oder ähnliches sein, verbunden mit der Glaubhaftmachung des Betroffenen, dass aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist. Eine ärztliche Bestätigung ist nicht erforderlich. Sollte diese aus Sicht des Betroffenen aber hilfreich sein, dann muss daraus lediglich zu erkennen sein, dass sie von einem:einer approbierten Medizinerin/Mediziner ausgestellt wurde und der Betroffene daraus erkennbar ist. Eine gesonderte Begründung ist weder erforderlich noch gewollt. Vergleichbare Bescheinigungen können auch von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ausgestellt werden.
Transparente Visiere: Transparente Visiere, die meist an einem Stirnband befestigt sind und das Gesicht nicht berühren (sogenannte Face Shields), sind nicht als Mund-Nasen-Bedeckung zugelassen, weil sie die Verbreitung von Aerosolen nicht ausreichend hemmen. Personen, die grundsätzlich von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind und das nachweisen können, können aber weiterhin freiwillig Visiere verwenden.
Antidiskriminierungsstelle: Bei der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten
Thüringen: Gemäß § 6 Abs. 3 Ziffer 2 der Thüringer Eindämmungsverordnung „gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für […] Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.“
Antidiskriminierungsstelle: Die Landesantidiskriminierungsstelle (LADS) in der Thüringer Staatskanzlei steht dabei allen Bürgerinnen und Bürgern offen (Link: https://www.staatskanzlei-thueringen.de/arbeitsfelder/lads). (besitzt kein Antidiskriminierungsgesetz)
- sie klärt Menschen, die diskriminiert werden, über ihre Rechte auf
- informiert, wie sie sich zur Wehr setzen können
- sie ist Ansprechstelle für Einzelpersonen, Beauftragte, Verbände, Vereine und sonstige Organisationen, die sich gegen Diskriminierung wenden
- baut eine Brücke zu bzw. zwischen Behörden oder zivilgesellschaftlichen Akteuren
- initiiert, begleitet und fördert die Planung, Steuerung und Kontrolle von Projekten oder einzelner Prozesse im Themenfeld Antidiskriminierung
Transparente Visiere: Gemäß § 6 Abs. 4 der geltenden Thüringer Eindämmungsverordnung können als Mund-Nasen-Bedeckung selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen. Das sogenannte Face-Shield ist damit keine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Verordnung.
*Diese Regelungen sind vorbehaltlich und können durch neue Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren.
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung