Teil 10: Unser Resümee zu unserer Serie
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Viele haben unsere Sonderserie zu Sozialthemen verfolgt und gelesen, viel Fragen bleiben dabei jedoch unbeantwortet, aber es lohnt sich diesen Artikel, der noch einiges ergänzt, vollständig zu lesen. Eigentlich könnte man zu einigen Themen noch viel mehr schreiben. Einige Themen werden wir mit Sicherheit auch einmal wieder aufgreifen, da diese für uns noch nicht abgeschlossen sind und an vielen Stellen noch weitere Recherchen erforderlich machen.
Im Teil 1 haben wir zum Thema „Digital TV“ etwas dargestellt. Auch wenn es zu dem Thema bereits rechtskräftige Urteile gibt, ist es doch eigentlich nicht abgeschlossen, denn die Frage für jene ohne Mehrbedarf, wurde mit dem Urteil nicht abschließend geklärt.
Auch die Aussage aus dem „Teil 2: Eine Behinderung ist nicht gleichbedeutend einer Erwerbsminderung“ mag stimmig sein, verwirrend wird es aber dann, wenn man die Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) betrachtet.
Unseren „Teil 3: Medikamente für SGB XII berechtigte“ mag sicherlich für einige hilfreich gewesen sein, jedoch bleibt dort die Thematik für Medikamente die eben nicht verschrieben werden, da frei erhältlich, ungeklärt. Hier bleibt dann doch nur der Versuch, mit dem „Privatrezept vom Arzt“ dann zusammen die erhöhte Mehrbelastung geltend zu machen. Das dabei unnötig zusätzlich, bedingt durch den Arztbesuch, die Krankenkassen und Kapazitäten der Ärzte belastet werden, wird am Ende nur mehr Kosten verursachen. Das BMG (Bundesministerium für Gesundheit) hat uns im nachhinein noch einen Link zu einer PDF- Datei zukommen lassen, in dem die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente aufgelistet sind, die in Ausnahmefällen von den Krankenkassen übernommen werden können:
BMG: Hier der Link: https://www.g-ba.de/downloads/83-691-323/AM-RL-I-OTC-2013-06-05.pdf
Ein brisantes Thema war der „Teil 4: Pflegesachleistungen im Ausland“. Hierzu haben wir im Nachhinein noch zwei Stellungnahmen des BMG (Bundesministerium für Gesundheit) bekommen.
BMG: Die Frage, ob es gegen deutsches Verfassungsrecht verstößt, dass die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ins Ausland erbracht werden, beantwortet das BSG-Urteil.
Die Frage, welche Leistungen in andere Länder der EU zu erbringen sind, beantwortet das EU-Recht, einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, und die Regelung in § 34 Absatz 1a SGB XI.
Interessant ist weiterer Wortlaut des BMG, welcher sich eher wie eine freie Interpretation auf unsere Aussage „Hinsichtlich der UN-BRK verweisen Sie auf das Urteil Aktenzeichen: B 1 KR 10/11 R. Dieses Urteil befasst sich inhaltlich aber nicht mit dem Thema der Pflegesachleistung“ liest:
BMG: Das Urteil befasst sich zwar nicht mit der Pflege, aber mit der allgemeinen Frage, ob aus dem Diskriminierungsverbot der UN-BRK weitergehende Rechte als aus dem Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes abgeleitet werden können. Indem das Bundessozialgericht dies allgemein beantwortet hat, gilt dies auch für den Bereich der Pflegeversicherung.
Für uns zeigen die Stellungnahmen eines sehr deutlich: Seitens der Regierung versucht man mit aller Gewalt, die Urteile der Gerichte auf die UN-Behindertenrechtkonvention und somit auf deutsches Recht zu übertragen. Dabei gibt es bis heute keine Rechtsprechung die abschließend begründet, warum Menschen, obwohl diese in die Pflegeversicherung einzahlen, nur weil im EU-Ausland lebend, von dem Thema ausgeschlossen werden sollen. Der Versuch dann das Recht auf die UN-BRK zu übertragen, scheint hier eher darin begründet zu sein, dass man mit dieser „freien Rechtsinterpretation“ die Ausgaben der Pflegekassen reduzieren möchte.
Am schockierendsten war für uns die Aussage der BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) im „Teil 5: Recht auf Bildung, nicht für behinderte Menschen“ indem man uns gegenüber die Aussage „Ausgaben für Fachbücher in dieser Größenordnung sind allein für Erwerbstätige bekannt,“ getroffen hat. Eine Aussage, die deutlich macht, dass „Recht auf Bildung“ dann in der Lesart eher ein Privileg ist, denn wenn man schon voraussetzt, dass ein SGB XII Empfänger diese eben nicht benötigt, somit sogar Menschen ausschließt die in Behindertenwerkstätten arbeiten und zusätzlich auf SGB XII Leistungen angewiesen sind, dann ist das mehr als bedenklich. Ganz zu schweigen von den Familien, die trotz Erwerbstätigkeit, auf Unterstützung vom Staat angewiesen sind.
Am komplexesten, aber auch aufschlussreich, war der „Teil 6: Recht auf Teilhabe an der Gesellschaft“. Dort haben wir mit Zahlen um uns geworfen. Zahlen die einmal belegen, wie sich der Regelbedarf errechnet. Wer den darin verlinkten TV- Beitrag gesehen hat, wird aber auch schnell erkannt haben, dass der Staat bei den Regelbedarfen, betroffene nicht das auszahlen möchte, was ihnen eigentlich zustehen würde. Wieder um Geld zu Lasten behinderter Menschen zu sparen.
Sehr enttäuschend dabei ist, dass das Institut für Menschenrechte, bis heute nicht auf unsere Fragen zu dem Thema geantwortet hat. Bei erneuter Nachfrage bei der „Leiterin für Kommunikation“ versprach man uns zwar, man würde sich darum kümmern, aber bis heute, 14 Tage später, bleiben unsere Fragen die wir an das Institut gestellt haben, immer noch unbeantwortet. Vielleicht wird sich zu dem Thema die EU- Fachkommission noch äußern.
In unserem „Teil 7: Sicherheit am Computer – Nicht für behinderte Menschen“ hat uns das BMAS mit seinen Aussagen ganz deutlich gezeigt, dass man hier Menschen mit Behinderung lieber ausschließt, indem man im Regelsatz des SGB XII für diesen Posten so wenig vorsieht, dass betroffene auf Sicherheit zu Lasten des Datenschutzes, verzichten müssen.
Seitens des BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) fehlt uns noch die Stellungnahme.
Der „Teil 8: Wenn das Recht auf Recht verwehrt wird“ hat sich ziemlich einfach gelesen, doch in der Realität handelt es sich dabei um ein komplexes Thema, da es gerade für behinderte Menschen nicht immer einfach ist, die juristischen Themen so zu bearbeiten und auch voran zu bringen, wie es in vielen Fällen notwendig wäre, damit betroffene überhaupt zu ihrem Recht kommen. Noch problematischer sieht das bei pflegebedürftigen Menschen aus. Dabei sollte in einem Rechtstaat, schon die Notwendigkeit gar nicht bestehen, dass viele Menschen überhaupt den juristischen Weg gehen müssen. Manchmal hat man sogar den Eindruck, dass gerade Sozialämter um diese Problematik wissen und daher aus Willkür handeln, wie wir es eigentlich in unserem „Teil 9: Wenn das Sozialamt schweigt““ belegen wollten, jedoch aus den dort angegebenen Gründen erst einmal den eigentlichen Artikel zurück gestellt haben.
Fasst man alle Artikel zusammen, so bleibt leider der bittere Beigeschmack, dass Menschen mit Behinderung immer noch Menschen 2. Klasse sind und gerade dann, wenn Behörden ins Spiel kommen, die Probleme für Menschen mit Behinderung und pflegebedürftige Menschen, oft zu unüberwindbaren Hürden werden. Ändern könnte das die Politik. Darauf aufmerksam machen, müssen betroffene. Doch gerade hier fängt das Problem an. Betroffene zu organisieren um vielleicht mal in bundesweiten parallelen Protesttagen zu zeigen, das Behinderung und Pflegebedürftigkeit uns alle betrifft und jeder sogar irgendwann betroffen sein kann.
Vielleicht lässt sich aber auch irgendwann ein bundesweites Netzwerk aufbauen, in dem genau solche Protesttage organisiert werden. Wir von EU-Schwerbehinderung unterstützen auf jedem Fall und würden und freuen, bei dem Aufbau eines solchen bundesweiten Netzwerkes mit aktiv werden zu können.
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