Die Geschichte von Dieter K und seiner Ehefrau ....
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Verlust verfassungsrechtlicher deutscher Grundrechte durch Rechtsbeugung von Amtsträgern bei wohnhaft in Spanien !
Zum Kreis der Betroffenen gehören u. a. Schwerbehinderte und deutsche Rentner, die ihren Wohnsitz in Spanien haben. Einmal für längere Zeit aus Deutschland herausgegangen, fangen für deutsche Staatsbürger die Schwierigkeiten an, ihre Sozialrechtsansprüche in Deutschland für sich im Ausland, sprich Spanien, geltend machen zu können. Natürlich gelten erst einmal die Bestimmungen der deutschen Sozialgesetzgebung, welche Sozialleistungen nach Spanien exportierbar sind oder nicht. Das bedeutet aber nicht, dass man Einschränkungen auf verfassungsrechtliche Grundrechte hinnehmen (sprich Hilfen) und im Ausland darauf verzichten muss. Das Sozialrecht ist in meinen Augen ein Auslegungs- und Abwehrrecht für die Behörden, weil deren Richtlinien so dehnbar sind, dass sie eine 1:1 Umsetzung der Gesetze erst gar nicht zulassen. Das nützen die Amtsträger (Behörden, Richter usw.) schamlos aus, um ihre Profilierung gegenüber ihrem Arbeitgeber, sprich Staat, vorzeigen zu können. Aber verlassen Sie einmal die Denkungsweise, sich nur auf die Sozialgesetze zu berufen. Unsere Verfassung hat uns ein Grundrecht beschert, das vorrangig anzuwenden ist.
Gestatten Sie mir in eigener Sache das Schicksal meiner Familie kurz zu erzählen: Meine Frau habe ich 1997 auf Ibiza kennengelernt. Ihr Schicksal schon damals, sie leidet an Schläfenlappenepilepsie mit mittlerweile täglich mehrmals auftretenden Grand-Mal Anfällen, Absencen, Panik- und Angstattacken, Gehirntumor, schwere psychische Erkrankung, Pflegegrad 4. Ihre Erkrankung ist seit ihrem 3. Lebensmonat auffällig. Behindertenausweis ab 01.01.1989, GdB 100%, B, G, H. Medizinische Feststellung ihrer Erkrankung aber erst im Jahre 2001 durch einen Aufenthalt in der Universitätsklinik in München. In den Jahren zuvor wurde von Ärzten und Psychologen keine medizinische Feststellung getroffen. Das führte dazu, dass die Familie meiner Frau ihre Anfälle als Schauspiel erklärt haben und sie zweimal in eine geschlossene Anstalt haben einweisen lassen. Im Jahr 1993 hat sie dann ihre Koffer gepackt und wanderte mit ihrer einjährigen Tochter nach Ibiza aus. Im Jahr 1998 habe ich meine Frau geheiratet und ihre Tochter adoptiert. Durch die Heirat und ihre Namensänderung, gab sie der Barmer Ersatzkasse, bei der sie krankenversichert war, dies bekannt. Bis dahin war sie über Ihren Vater in der Barmer familienversichert. Die BEK sah sich veranlasst, durch die Heirat meiner Frau, sie aus der Familienversicherung ihres Vaters zu kündigen. Nicht nur die Tatsache, dass dies von Hause aus eine rechtswidrige Kündigung war, weil keine Krankenversicherung der Welt mehr, eine bereits amtlich anerkannte Schwerbehinderte in ihre Versicherung aufnimmt, nein, über diese Kündigung wurde meine Frau auch noch nachweislich nicht informiert. Ich erspare Ihnen weitere Erklärungen zu den Rechtsauseinandersetzungen gegen die BEK. Bis zur Wiedereingliederung in die Familienversicherung ihres Vaters, hat es 8 Jahre gedauert. In der Zwischenzeit war sie krankenversicherungslos !!! Wohnhaft auf Ibiza, musste ich Ende 1999 meine berufliche Tätigkeit in Deutschland aufgeben, da sich die Krankheit meiner Frau so entwickelt hatte, dass sie pflegebedürftig wurde. Ehemann arbeitslos, schwerstbehinderte Ehefrau krankenversicherungslos. Quintessenz, alle Rücklagen wurden durch Lebenshaltungskosten, insbesondere durch Arztbesuche, Krankenhaus- aufenthalte usw., aufgebraucht. Pflegegeld gab es erst im Jahre 2006. Eine Rückkehr nach Deutschland war ab 2005 aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar, ohne dass meiner Frau weiterer gesundheitlicher Schaden zugefügt wird (es besteht durch die Schwere der Erkrankung Lebensgefahr)und wurde von den behandelnden Ärzten und Psychologen in Spanien auch so bestätigt. Im Januar 2007 habe ich beim Deutschen Generalkonsulat in Barcelona „Antrag auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland gemäß § 24 SGB XII“ gestellt, weil wir bis dahin keinerlei Einkünfte hatten, da unsere Renten erst ab Ende 2011 bewilligt wurden, die aber auch so gering sind, dass damit das Existenzminimum für uns nicht gesichert ist, auch in Spanien nicht.
Der Antrag wurde vom Konsulat abgelehnt. Daraufhin habe ich auf meine Grundrechte und das Konsulargesetz § 5 hingewiesen und dem Konsulat mit der Staatsanwaltschaft gedroht. Ziemlich schnell (innerhalb von 14 Tagen) wurde dann der Antrag genehmigt und an den Landschaftsverband Rheinland in Köln weitergeleitet. Die Bewilligung von dort erfolgte zum 31.01.2007. Wegen der ausgerufenen Leistungen durch den LVR, gab es zwischenzeitlich einige rechtliche Auseinandersetzungen über die Höhe der Regelsätze, aber insbesondere, dass man das Pflegegeld (Sachleistungen der Pflegeversicherung gibt es nicht)für meine Frau als Einkommen angerechnet hat, obwohl dies auch aus der Sozialgesetzgebung bekannt, rechtswidrig ist. Meinem Rechtsbegehren wurde stattgegeben. Bis zum Juli 2010 gab es keine rechtlichen Beanstandungen, um die mittlerweile als Dauerleistung anerkannte Sozialhilfeleistung aus Deutschland. Doch dann wurde diese Hilfe plötzlich zum 31.10.2010 aufgekündigt. Dies hat bis heute für uns zur Folge: Mehrfache Obdachlosigkeit, wirtschaftliche Existenznot, permanente gesundheitliche Unterversorgung meiner schwerstbehinderten Frau, dadurch entstandene irreversible Schäden ihrer Gesundheit, soziale Ausgrenzung einer minderjährigen, jetzt 15jährigenTochter mit psychischen Folgen usw.
Einzige Begründung der Kündigung: Nach 5 Jahren Aufenthalt als Residenter EU-Ausländer in Spanien, wäre der spanische Staat für alle Sozialhilfeleistungen uns gegenüber verantwortlich. Zu dieser Voraussetzung muss man in Spanien in das Sozialsystem eingezahlt haben und in Spanien gearbeitet haben, bzw. als Arbeitskraft zur Verfügung stehen. Wenn man nur deutsche Renten bezieht, dann ist der Staat für die Sozialleistungen zuständig, von dem man als Staatsangehöriger die Rente erhält. Dies entspricht den eindeutigen Rechtsbestimmungen aus den nationalen Gesetzen und EU-Verordnungen. Aber weder der Landschaftsverband Rheinland, noch das Sozialgericht Köln und das Landessozialgericht NRW in Essen sind bis heute Willens, dies rechtlich zu prüfen und anzuerkennen. Alle rechtlich fundierten Nachweise, die ich vorgelegt habe, auch die der spanischen Behörden, werden vorsätzlich von den vorgenannten Amtsträgern ignoriert. Geklagt wird seit 2010 durch alle Sozialrechtsinstanzen in Deutschland. Selbst die Beurteilung des Bundessozialgerichtes, dass eine Prüfung der bisherigen Urteile der vorgenannten Gerichte erfolgen muss, um Klarheit in der Rechtsangelegenheit zu bekommen, werden von den beklagten Amtsträgern ignoriert und entsprechende Anträge rechtswidrig abgewiesen.
Festzustellen ist bei den Erklärungen und Behauptungen der genannten Beklagten in deren Entscheidungen, dass nicht einer von denen in der Lage ist, dies gesetzlich oder durch rechts- begründende Urkunden nachzuweisen. Ich kann den Amtsträgern Frau Z. vom LVR u. w., Richterin H vom Sozialgericht Köln u. w., Richterin Dr. K und Richter Dr. S vom LSG NRW u. w., eindeutigen Betrug, Verleumdung, Unterlassung und damit Rechtsbeugung zur Begründung ihrer Bescheide und Urteile nachweisen und werde dies auch in aller Öffentlichkeit weiter tun. Die genannten Personen sind sogar der Meinung, dass meine Frau, wenn sie sich durch einen Sturz nach einem epileptischen Anfall eine Zahnverletzung zugezogen hat, sie anschließend umgehend in der Lage wäre, nach Deutschland zu fliegen, um sich dort zahnärztlich behandeln zu lassen, weil keine Zahnbehandlungen durch den LVR gezahlt werden (geschweige denn, die Reisekosten mit notwendiger Begleitperson). Eine solche Feststellung der vorgenannten Personen beweist nicht nur, dass sie kriminell sind, sondern auch offensichtlich geistig behindert !!!
D. h. für die Behörden, es darf keinen deutschen Sozialhilfeempfänger in Spanien geben, egal ob da eine Schwerbehinderte zu Schaden kommt und deren Familie existenziell ruiniert wird. Dies haben wir wohl einem „Florida-Rolf-Syndrom“ zu verdanken. Ein Mitarbeiter der Deutschen Botschaft Madrid, Herr G., empfiehlt in einem Faxschreiben an den Landschaftsverband Rheinland, dass der LVR die Sozialhilfezahlung auch deswegen an uns einstellen sollte, weil der deutsche Staat auf seine Ressourcen achten müsste !!!???
Aber es gibt Hoffnung und das ist das Bundesverfassungsgericht, was bereits in einigen Urteilen zu ähnlichen rechtlichen Begebenheiten, wie wir sie durchleben, eindeutig zugunsten der Grundrechte deutscher Staatsbürger Stellung bezogen hat. Deshalb stelle ich entsprechenden Antrag in Karlsruhe.
Daher spreche ich folgende Empfehlung für alle betroffene Deutsche in Spanien aus, egal ob Rentner oder Behinderte: Petitionen verpuffen ! Hier lautet immer wieder der Spruch, dass Richter in ihren Entscheidungen und als Personen unantastbar sind. Damit entledigt man sich eines politischen Problems. Gehen Sie an die Öffentlichkeit mit Ihrem Problem und erklären, welche Behörde oder Krankenkasse Ihnen die Hilfe verweigert. Nennen Sie die Namen der verantwortlichen Verweigerer ! Weisen Sie ihre Notlage durch Gutachten nach, d. h., lassen Sie sich von Ihrem Arzt in Spanien bescheinigen, dass Sie sich in einer gesundheitlichen Notlage befinden, die u. U. sogar lebensbedrohlich ist. Beweisen Sie Ihre existenzielle wirtschaftliche Not, in die Sie geraten oder geraten sind, weil Ihnen die Hilfe verwehrt wird. Sprechen Sie mit einem Anwalt. Dann berufen Sie sich auf das deutsche Konsulargesetz und vor allen Dingen auf das Grundgesetz. Stellen Sie Antrag auf Hilfe, notfalls auf Sozialhilfe, bei Ihrem für Sie zuständigen deutschen Konsulat in Spanien. Lassen Sie sich auch bei negativem Bescheid durch das Konsulat nicht abwimmeln und gehen den Rechtsweg mit einer Klage bei einem Sozialgericht in Deutschland weiter. Bei einer hohen Anzahl von Klagen kann man auch die Öffentlichkeit dafür interessieren, was dann sicherlich politische Konsequenzen zur Folge haben wird.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, aber auch wir wären für jede Hilfe dankbar. Niemals aufgeben, bitte kämpfen Sie !!!
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