Bundesrat fordert Nachbesserungen bei Änderung des Strafgesetzbuches
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Der Bundesrat sieht Nachbesserungsbedarf am von der Bundesregierung vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten“. (Drucksache: 20/12950). Das geht aus der Stellungnahme der Länderkammer (20/13185) hervor, die der Bundesrat in seiner Sitzung am 27. September 2023 beschlossen hat.
So fordert der Bundesrat, die geplante Erweiterung des Schutzbereichs der Paragrafen 105 („Nötigung von Verfassungsorganen“) und 106 („Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans“) des Strafgesetzbuches mit Blick auf Kommunen anders zu fassen. Statt wie im Regierungsentwurf den Schutzbereich auf die „Volksvertretung kommunaler Gebietskörperschaften“ zu erweitern, soll der Schutzbereich nach Auffassung der Länderkammer die „Organe einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer für ein Teilgebiet eines Landes gebildeten Verwaltungseinheit“ umfassen. Der Bundesrat führt zur Begründung unter anderem an, dass damit beispielsweise auch Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung in Berlin umfasst wären. Die Bundesregierung kündigt in ihrer Gegenäußerung an, den Vorschlag zu prüfen.
Zudem fordert der Bundesrat unter anderem, wie bereits in einem eigenen Gesetzentwurf der Länderkammer, einen weiteren Paragrafen im Strafgesetzbuch, und zwar einen Paragrafen 106a „Beeinflussung von Amts- und Mandatsträgern“. „Der von der Bundesregierung verfolgte Ansatz, diesen Schutz von für das Allgemeinwohl tätigen Personen allein über Regelungen zur Strafzumessung zu gewährleisten, wird dem benannten Ziel nicht gerecht“, heißt es zur Begründung.
In ihrer Gegenäußerung stimmt die Bundesregierung dem Ansinnen der Länderkammer grundsätzlich zu. Die konkrete Umsetzung soll ihrer Auffassung nach aber in Paragraf 238 Strafgesetzbuch („Nachstellung“) erfolgen. In Absatz 2 könne dazu ein weiteres Regelbeispiel für besonders schwere Fälle ergänzt werden. „Nachstellungen zulasten von Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern wären dann in der Regel mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen“, heißt es weiter. Die Bundesregierung kündigt an, im parlamentarischen Verfahren ihren Vorschlag in Form einer Formulierungshilfe einzubringen.
Autor: Bundestag/hib | © EU-Schwerbehinderung/Deutscher Bundestag