Beatmungspatienten: Verstößt Spahn gegen die UN-BRK?
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Ein selbst bestimmtes Leben ist gerade für Menschen mit Behinderung, eines der wichtigsten Errungenschaften. Dieses Recht wird durch die UN-Behindertenrechtskonvention im Artikel 19 geschützt. Der Gesundheitsminister, Jens Spahn wagt nun mit einem Gesetzesentwurf, der als Referentenentwurf unter folgendem Link nachzulesen ist (PDF- Download), einen Vorstoß, der auf harte Kritik stößt.
So heißt es in dem Entwurf: "Die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c werden regelhaft in Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbringen, oder in speziellen Intensivpflege-Wohneinheiten, die strengen Qualitätsanforderungen unterliegen, erbracht."
Dem Grunde nach sollen Beatmungspatienten mit Intensivpflege nicht mehr im häuslichen Umfeld gepflegt werden. "In Ausnahmefällen, wenn die Unterbringung in einer solchen Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die außerklinische Intensivpflege auch im Haushalt des Versicherten oder sonst an einem geeigneten Ort erbracht werden. ", heißt es in einem weiteren Textblock des Entwurfs. Das aber nur mit Einschränkungen, wie in einem weiteren Textabschnitt zu finden ist: "Leistungen der außerklinischen Intensivpflege dürfen künftig nur von Leistungserbringern erbracht werden, die besondere Anforderungen erfüllen. Hierzu gehören beispielsweise der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit ärztlichen und weiteren nichtärztlichen Leistungserbringern und die Durchführung eines internen Qualitätsmanagements. "
Dabei ist der Hintergrund, dass es in viele Fällen die schwerkranken Patienten von ungelernten Pflegekräften gepflegt werden, die oft nicht die qualitative Pflege erbringen können. Die Kassen bezahlen für Patienten die über eine Trachealkanüle künstlich beatmet werden bis zu 30 000 Euro im Monat an die Ambulanten Betreiber von sogenannten Pflege- WGs.
Der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn will die intensivpflege mit Beatmung in den eigenen vier Wänden nur noch in absoluter Ausnahme. Wird den Patienten das Erlernen des selbständigen Atmens genommen um mehr Geld zu erwirtschaften.
Auf der anderen Seite soll die Entwöhnung der Beatmung besser bezahlt werden. Einen Bestandschutz soll es für alle gegeben, die bereits in den eigenen vier Wänden betreut werden.
Das diese Pläne auf große Kritik stoßen, ist nicht weiter verwunderlich. So berichtet eine Junge Frau in den Sozialen Netzwerken, dass sie trotz ihrer Beatmung und ihrer häuslichen Pflege, Kunst studiert, Freunde hat und trotz ihrer Behinderung ein selbstbestimmtes Leben führen kann. Das alles soll mit dem neuen Gesetz ein Ende haben? Liest man den Entwurf, scheint es beinahe so.
Mittlerweile wurde auf der Petitionsplattform change.org eine Petition eingerichtet, die bereits viele tausend Unterzeichner/in hat: (Hier zur Petition). Zudem hat AbilityWatch über Facebook, bereits zu einer Protestaktion aufgerufen, die am Tag der Offenen Tür des Bundesgesundheitsministeriums, am 18. August 2019 von 10:30 - 12:30 Uhr angekündigt ist.
Wer möchte schon gerne ins Pflegeheim, anstatt ein selbstbestimmtes Leben zu führen? Nicht ohne Grund steht im Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention: "Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben". Gleichzeitig legt die UN-Behindertenrechtskonvention den Staaten die Verpflichtung auf, für die Verwirklichung dieses Rechts und die volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen sollen unter anderem gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen. Sie sollen weiterhin entscheiden dürfen, wo und mit wem sie leben und sind nicht verpflichtet, in besonderen Wohnformen zu leben.“
Unter Betrachtung dieser Aspekte haben wir beim Bundesministerium für Gesundheit einmal konkret nachgefragt und folgende Antwort erhalten: "Die außerklinische Intensivpflege soll künftig in der Regel in stationären Pflegeeinrichtungen und spezialisierten Wohneinheiten erbracht werden. Von dem geplanten Gesetz betroffen sind allerdings nur Patienten, die 24 Stunden am Tag an sieben Tagen in der Woche von ausgebildeten Pflegekräften betreut werden müssen. Für Patienten, bei denen die ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft nicht erforderlich ist, sollen die Neuregelungen nicht gelten. Patientinnen und Patienten, die eine 24h-Intensivpflege benötigen, können auch künftig zu Hause versorgt werden, wenn die Versorgung in einer stationären Pflegeeinrichtungen bzw. einer Intensivpflege-Wohneinheit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit muss die Krankenkasse die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen berücksichtigen. Die Krankenkassen müssen nach den genannten Kriterien den Einzelfall prüfen. Bei minderjährigen Kindern entfällt diese Einzelfallprüfung – sie können, wenn gewünscht, auch künftig zu Hause versorgt werden. Für Patientinnen und Patienten, die bisher im eigenen Haushalt eine 24h-Intensivpflege erhalten, ist eine Übergangsregelung vorgesehen."
Auffällig ist der Wortlaut der "Übergangsregelung", der eigentlich kaum Interpretationsspielraum zulässt und den Verdacht nahelegt, dass es irgendwann jeden, der bereits jetzt Intensivpflege erhält, treffen wird.
Gerade unter dem Aspekt, dass schon heute ein Fachkräftemangel im Pflegebereich vorliegt, fragt man sich auch, wer das am ende leisten soll und in wie weit überhaupt noch ein selbst bestimmtes Leben möglich ist, denn gerade die Pflegeeinrichtungen werden kaum die Kapazitäten haben, diesen Menschen eine Teilhabe am gesellschaftlichem Leben zu ermöglichen, dass ihnen über die UN-BRK als Grundrecht zugesichert ist. Das diese Teilhabe aber für diese Menschen besonders wichtig ist, konnten wir selber bei vielen Veranstaltungen erleben, bei denen pflegende Angehörige mit ihren Intensivpflegepatienten auf öffentliche Veranstaltungen gegangen sind. Werden diese Menschen aus ihrem Umfeld gerissen, wird ihnen diese Möglichkeit an vielen Stellen genommen, da die pflegenden Angehörigen dieses nicht mehr leisten könnten. Sie drohen also damit, als Intensivpflegepatienten hinzuvegetieren.
Nicht transparent wird auch, so die Unterbringung erfolgt. Nehmen wir bspw. an, das ein Beatmungspatient bei seiner Familie in Hamburg lebt, nun aber in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht werden soll. Wo wird dieser Patient hinkommen, wenn im nahen Umfeld keine Kapazitäten verfügbar sind? Findet die Unterbringung plötzlich in vielleicht hunderten Kilometern entfernten Einrichtungen statt, die für die Angehörigen nicht mehr erreichbar ist?
Konkret ist man auf unsere Frage mit der Vereinbarkeit zur UN-Behindertenrechtskonvention, die nach Artikel 25 GG als Bundesgesetz gilt, nicht eingegangen und der Wortlaut aus dem Entwurf: "Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat. ", liest sich under den erwähnten Aspekten auch nicht gerade überzeugend.