Urteil vom Bundesarbeitsgericht im Bereich Personalstärke
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Gestern wurde beim Bundesarbeitsgericht ein Urteil zum Thema Personalstärke bei Pflegekräften im Krankenhaus gesprochen.
Im Detail geht es um die Dienstpläne eines Krankenhauses und die Frage nach der Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung bei der Personalstärke. Der Betriebsrat hatte über eine Einigungsstelle, gegen den Willen der Krankenhausbetreiber, eine Betriebsvereinbarung erzielt, die anhand der Patientenzahl vorgab, wie viele examinierte Pflegekräfte auf den einzelnen Stationen einzusetzen sind.
Gegen diesen Spruch wandte sich der Arbeitgeber an das Arbeitsgericht Kiel, welches das Begehren zurück wies (Az: 7 BV 67c/16). Eine eingelegte Beschwerde vor dem Landgericht Schleswig-Holstein führte dann zum Erfolg (Az.: 6 TaBV 21/17) und der Einigungsstellenspruch wurde für unwirksam erklärt. In der Begründung hieß es, dass die Einigungsstelle ihre Regelungskompetenz überschritten hätte.
Der Senat hat dem Antrag der Arbeitgeberin, mit dem diese einen Einigungsstellenspruch über Mindestbesetzungen im Pflegedienst einer Klinik angefochten hat, stattgegeben, ohne über die Zulässigkeit von solchen Regelungen als Maßnahme des Gesundheitsschutzes zu entscheiden, teilte das Bundesarbeitsgericht mit.
Autor: Redaktion / © EU-Schwerbehinderung