Urteil: Schmerzensgeld nach der Geburt von schwerbehindertem Kind
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat geurteilt und einer Frau wegen der Geburt ihres schwerbehinderten Kindes Schmerzensgeld zugesprochen. In dem Fall ging es um eine Frau, die von den Ärzten während ihrer Schwangerschaft nicht über das Risiko einer Behinderung genügend aufgeklärt wurde.
2011 hatte Sie das Krankenhaus aufgesucht wegen der Betreuung einer Schwangerschaft. Bereits 2010 hatte Sie eine Schwangerschaft abgebrochen in dem beklagten Krankenhaus da das „Turner-Syndroms“ festgestellt wurde. Im November 2011 wurde bei einer MRT-Untersuchung eine „Balkenagenesie“ festgestellt. Hierbei handelt es sich um das Fehlen des Balkens zwischen den beiden Gehirnhälften. So kommen in den meisten Fällen die Kinder gesund zur Welt, jedoch bei über 10 Prozent kommt es zu schweren Behinderungen. Im Fall der Frau ist es streitig, ob Sie genügend aufgeklärt wurde.
Die Frau hat das Kind zur Welt gebracht, es leidet an schweren körperlichen und geistigen Einschränkungen. Sie hätte die Schwangerschaft abgebrochen, wenn sie über die Möglichkeit gewusst hätte, dass ihr Kind eine schwere Behinderung haben könnte. So haben die Mediziner nur von der Möglichkeit einer Entwicklungsverzögerung gesprochen, jedoch nicht von schweren Schäden.
An einer Hirnfehlbildung leidet das Kind laut den OLG, es kann nicht laufen, krabbeln, sprechen und greifen, sowie der Schluckreflex ist gestört. Durch diese körperliche und geistige Behinderung habe die Mutter „schwerwiegende psychische Folgen“. Der Senat hat der Frau ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro zugesprochen. Die Richter haben den Eltern „wegen der gegenüber einem gesunden Kind entstehenden vermehrten Unterhaltsleistungen und des vermehrten Pflegeaufwandes“ Schadensersatz zu. Nicht zugelassen sei eine Revision.
Az.: 7 U 139/16
Autor: md / © EU-Schwerbehinderung