Patientenschützer fordern zur Hilfsangeboten einen besseren Zugang
- Lesezeit: 4 Minuten
Auf Erleichterungen drängen die Patientenschützer, für Pflegebedürftige Beispielsweise bei den Entlastungshilfen wie Einkaufen, Putzen oder das Spazieren gehen, das dieses auch in Anspruch genommen werden können.
Eugen Brysch, der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, sagte der Deutschen Presse-Agentur, dass bis lang vom Großteil der 2,6 Millionen die ihrer Angehörigen zu Hause versorgen der „Entlastungsbeitrag“ von 125 Euro im Monat nicht abgerufen wird. „Bei der Suche nach geeigneten Angeboten macht sich schnell Ernüchterung breit.“ Meist wird von den Pflegediensten nichts Angeboten oder zu wenig geleistet und viel Geld verlangt.
So sein andere Anbieter Mangelware. Brysch sagte, dass die Zulassungshürden gesenkt werden sollten von den Ländern und bundesweit einheitlich sein sollten. „Auch Freunden, Nachbarn oder Minijobbern sollte es möglich sein, für solche hauswirtschaftliche Hilfen zugelassen zu werden.“ Zudem sollten die Preise für die Leistungen nicht-pflegerischer Tätigkeiten begrenzt werden. Auch sollten die Beiträge nicht genutzt werden nicht verfallen, sondern auf bis zu 4 500 Euro angespart werden können und dann auch zeitlich ohne ein Verfallsdatum genutzt werden können. Quelle: dpa
Seit 2017 gibt es für alle ab Pflegegrad 1 bis 5 Entlastungsleistungen, wenn jemand zu Hause gepflegt wird von 125€ monatlich. Die Entlastungsleistung kann z.B. für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden, hier bei muss man darauf achten was das jeweilige Bundesland anerkennt.
Diverse Beschäftigungsangebote wie Spiele spielen, Besuch einen Demenz-Cafés oder Vorlesen. Auch Entlastungen im Haushalt wie Fenster putzen oder Rasen mähe. Betreuungsangebote zum Beispiel Begleitung zum Arzt oder Familie. Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes. Sogenannte Pflegesachleistungen z.B. Reinigen der Wohnung oder Gedächtnistraining. Leistungen im Bereich der Selbstversorgung, wie z.B. Körperpflege können mit dem Entlastungsbeitrag nur im Pflegegrad 1 erhalten. Angebote der Tages und Nachtpflege für die vereinbarten Pflegesätze, Unterkunft und Verpflegung sowie sogenannte Investitionskosten. Angebote der Kurzzeitpflege für die vereinbarten Pflegesätze, Unterkunft und Verpflegung sowie genannte Investitionskosten.
Hier können auch die Fahrkosten erstattet werden zur Einrichtung. Ab Pflegegrad 2: Wenn man den Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft hat kann man bis zu 40 Prozent des dafür vorgesehenen Betrags auch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden. Dabei sollte man beachten das dieses auch Auswirkungen auf das Pflegegeld haben daher vorher von der Krankenkasse beraten lassen. Ganz wichtig man muss die Rechnungen sammeln und bei der Pflegekasse einreichen. Im Monat nicht genutzte Beiträge können angespart werden.
Die Beiträge die nicht innerhalb eines Kalenderjahrs ausgeschöpft wurden können für in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Hat man noch Ansprüche aus 2015 oder 2016, dann kann man dieses noch bis zum 31. Dezember 2018 nutzen. Für den Entlastungsbetrag muss man die Rechnungen sammeln, dieses bei der Pflegekasse einreichen und dann bekommt man den Entlastungsbetrag erstattet.
Der Pflegedienst oder Entlastungsdienst kann auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen, somit muss man nicht vorher bezahlen. Ganz wichtig um den Verbrauch der Leistung zu ermitteln, sollte man sich vom Anbieter eine Rechnungsdurchschrift geben lassen.
Was muss bei der Kostenübernahme beachtet werden? Pflegedienst/Entlastungsdienst kann auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn Sie eine Abtretungserklärung abgeben. In diesem Fall müssen Sie nicht in Vorkasse treten. Um zu sehen, wie viele Leistungen Sie schon verbraucht haben, sollten Sie sich vom Anbieter eine Rechnungsdurchschrift geben lassen.
Quelle: verbraucherzentrale.de
Wenn Sie immer auf den neuste Stand sein wollen, dann empfehlen wir ihnen unsere APP EU-Schwerbehinderung mit der Sie ganz leicht Zugang zu unseren neusten Artikeln haben.