Neuregelung sogenannter Wahlrechtsausschlüsse
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Gestern fand im Deutschen Bundestag die erste Lesung zur Änderung des Bundeswahlgesetzes statt, als in einigen Bestandteilen vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt wurde. Drucksache 19/9228 (als PDF-Download).
In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), veröffentlicht am 21. Februar 2019 (Az: 2 BvC62 /14) ging es im wesentlichen um den Wahlrechtsausschluss im § 13 BWahlG in den das Bundesverfassungsgericht einen klaren Verstoß gegen den Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (Grundsatz der allgemeinen Wahl) sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, der sich gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung, sieht.
Demnach sollen die Wahlrechtsausschlüsse der Nummer 2 und 3 des § 13 BWahlG und der Paragraph 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes beendet werden. Vom Wahlrecht ausgeschlossen bleiben demnach Personen, die aufgrund eines Richterspruches das Wahlrecht nicht besitzen. Neu aufgenommen werden, soll ein Passus, wonach ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen kann. Dabei ist die Hilfeleistung auf technische Hilfe begrenzt und eine Hilfeleistung unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbst bestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Nach der gestrigen ersten Lesung wurde der Entwurf anschließend zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen.
Am 15. April 2019 wird es vor dem Bundesverfassungsgericht eine mündliche Verhandlung geben, denn die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und der FDP haben einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Der Antrag beinhaltet die einstweiligen Anordnungen die Außervollzugsetzung von § 6a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Europawahlgesetzes (EuWG) sowie von § 6a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 und 3 EuWG bei der neunten Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2019. (Aktenzeichen: 2 BvQ 22/19). Der Senat beabsichtigt, im Anschluss an die mündliche Verhandlung zu beraten und seine Entscheidung unverzüglich zu verkünden.
Die 45 minütige Lesung im Deutschen Bundestag, kann hier noch einmal angesehen werden:
Quelle: Bundestag, Bundesverfassungsgericht
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