IPReG: Bundesregierung veröffentlicht überarbeiteten Gesetzesentwurf zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz
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Heute wurde der überarbeitete Gesetzentwurf zum Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) in seiner überarbeiteten Version seitens der Bundesregierung publiziert. Dieser Entwurf wird die Grundlage der am 27. Mai 2020 stattfindenden ersten Lesung im Bundestag sein.
Die Bundesregierung will mit den neuen Regelungen eine bessere Versorgung ermöglichen und weniger anfällig sein für Fehlanreize. Der Gesetzentwurf (19/19368) der Bundesregierung sieht einen neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege vor, die nur von besonders qualifizierten Ärzten verordnet werden darf. Die außerklinische Intensivpflege kann in Pflege- und Behinderteneinrichtungen, in Intensivpflege-Wohneinheiten, zu Hause oder auch in Schulen, Kindergärten oder Werkstätten erbracht werden, teilt die Bundesregierung mit. Dabei sollen die Medizinischen Dienste jährlich prüfen, ob die Versorgung sichergestellt werden kann.
Weiter teilt die Bundesregierung mit: "Damit eine Unterbringung nicht aus finanziellen Gründen scheitert, sollen Intensivpatienten in stationären Pflegeeinrichtungen weitgehend von Eigenanteilen entlastet werden. Die Krankenkassen können die Kostenübernahme als Satzungsleistung auch für den Fall anbieten, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten bessert und eine außerklinische Intensivpflege nicht mehr nötig ist. Wenn bei Beatmungspatienten eine Entwöhnung von der Beatmung möglich erscheint, soll dies vor der Entlassung aus dem Krankenhaus versucht werden. Dazu werden Anreize gegeben und eine zusätzliche Vergütung gezahlt. Ohne einen Entwöhnungsversuch drohen Vergütungsabschläge. Nur geprüfte Pflegedienste sollen eine außerklinische Intensivpflege erbringen dürfen. Der Gesetzentwurf sieht auch neue Regelungen für die medizinische Rehabilitation vor. So soll der Zugang dazu erleichtert werden. Wenn Ärzte die medizinische Notwendigkeit einer geriatrischen Rehabilitation feststellen, sind die Krankenkassen daran gebunden. Die Regeldauer der geriatrischen Rehabilitation wird auf 20 Behandlungstage (ambulant) beziehungsweise drei Wochen (stationär) festgelegt. Außerdem wird das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten gestärkt. So soll der Mehrkostenanteil, den Versicherte tragen müssen, wenn sie eine andere als die von der Krankenkasse zugewiesene Einrichtung zur Reha wählen, halbiert werden. Die Mindestwartezeit für eine erneute Reha von Kindern und Jugendlichen wird gestrichen. Um Pflegekräfte in Reha-Einrichtungen besser bezahlen zu können, wird die Grundlohnsummenbindung für Vergütungsverhandlungen aufgehoben. Auf Bundesebene sollen Rahmenempfehlungen geschlossen werden, um einheitliche Vorgaben für Versorgungs- und Vergütungsverträge zu schaffen."
In der Vergangenheit hat das geplante Gesetz bereits viel Kritik einstecken müssen. Gerade betroffene sehen in dem Gesetz ihr Grundrecht gefährdet und befürchten, dass sie durch das Gesetz in eine Intensivpflegeeinrichtung zwangseingewiesen können, wenn durch Willkürentscheidungen pflegerische Situationen in den eigenen vier Wänden falsch bewertet werden. Der Verein ALS-mobil e.V. ist neben AbilityWatch einer der Kritiker des Gesetzes. Aber auch andere Aktivisten haben den Gesetzentwurf bereits massiv kritisiert, wie bereits im letzten Jahr beim Tag der offenen Tür des Bundesgesundheitsministeriums für Gesundheit, deutlich artikuliert wurde.
Für den 27. Mai ist bereits eine Protestaktion vor dem Bundestag beantragt worden. Die Organisatoren warten aktuell auf die Genehmigung.
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung