Jahresbericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zeigt wenig Inhalt
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Gestern hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, ihren Jahresbericht 2021 vorgestellt, der deutlich zeigt, dass Menschen mit Behinderungen in Deutschland immer noch diskriminiert werden. Aus der Auswertung der Beratungsanfragen, sind 32% Anfragen zum Thema Behinderung.
„An zweiter Stelle folgt mit 1.775 Anfragen das Merkmal Behinderung und chronische Krankheiten, das im Vorjahr – stark bedingt durch Anfragen zum Mund-Nasen-Schutz – noch am häufigsten gemeldet worden war. “, heißt es dazu im Bericht.
Gerade mit dem Blick auf Behinderung und der damit verbundenen Rechtslage, war der Bericht doch wenig transparent und zeigte als Beispiel für Diskriminierung behinderter Menschen, wenig Inhalt. Zwar wurde exemplarisch die Problematik mit Assistenzhunden thematisiert und der „Erfolg“ der Antidiskriminierungsstelle in einem besonderen Fall, doch war wenig aus der Gesamtproblematik der Diskriminierung behinderter Menschen zu finden.
Grundsätzlich ist eine Definition von Diskriminierung relativ einfach, denn die findet immer dann statt, wenn die Behinderung dazu führt, dass einem Menschen mit Einschränkungen verwehrt werden, nur weil eine Behinderung vorliegt. Da ist sicherlich der Assistenzhund, der aus den verschiedensten Gründen einen Menschen mit Behinderungen zusteht, vielleicht ein wichtiges Beispiel, aber viele Menschen, das bestätigen auch unsere Leserinnen und Leser, erfahren Diskriminierung schon in den einfachsten Lebenssituation und sei es der fehlende barrierefreie Zugang zu bestimmten Orten oder Lokalitäten.
Was der Bericht aber auch zeigt, ist eine durchaus bestehende Vermischung der Themen. Gerade im Bereich der Themen, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind, wie das Maske-Tragen, die Impfung und das Thema der Triage, sind in dem Bericht im Kontext „Behinderungen“ nicht wieder zu finden. Dabei hat gerade das Thema der Triage einen hohen Stellenwert, da dazu das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung fällen musste, die seitens der Bundesregierung jetzt umgesetzt werden muss.
Selbst das Tragen von Mund-Nasen-Schutz, zwar im Bericht erwähnt, aber nichts darüber zu finden, dass es durchaus Menschen gibt, die aufgrund ihrer Behinderung keine Maske tragen können und immer noch diskriminiert werden.
Bei der Corona- Impfung zeigte sich eine Problematik, die sehr ausgeprägt war. Dort wurde durch eine Impfpriorisierung des Bundesgesundheitsministeriums vermieden, das Menschen mit Behinderungen, obwohl von ihrer Erkrankung her notwendig, nicht priorisiert wurden. Das führte damals sogar zu einer Protestaktion vor dem Bundesgesundheitsministerium, fand aber keine Erwähnung im Jahresbericht der Antidiskriminierungsstelle.
Natürlich kann ein Bericht nicht alles thematisieren, doch gerade so ein Bericht ist eigentlich ein gutes Mittel, um zu zeigen, wo in dieser Gesellschaft noch Diskriminierungen vorhanden sind. Ohne das Sichtbarmachen von Diskriminierungen, ist eine Gesellschaft nicht in der Lage, diese auch zu beseitigen.
Wichtig wird es aber sicherlich sein, Diskriminierung noch näher zu definieren, denn sonst könnte das Gefühl des ungleich Behandelns, zu einer dauerhaften Diskriminierungsdefinition führen, auch wenn nicht jede Form einer Entscheidung, mit einer Diskriminierung gleichgesetzt werden kann. Bestes Beispiel dafür, ist die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für einen Arbeitsplatz. An dieser Stelle kann Diskriminierung stattfinden, wenn die Auswahl für einen Bewerber negativ ausfällt, nur weil dieser eine Behinderung besitzt oder weiblichen Geschlechts ist. Das aber in konkretisierter Form als Diskriminierung nachzuweisen ist schwierig, weil kaum ein Unternehmen offiziell zugeben würde, aus benannten Gründen eine Bewerberin oder einen Bewerber abzulehnen.
Ein anderer Aspekt ist das „Hausrecht“. Wenn in einer Lokalität der Türsteher bestimmte Personen nicht hineinlässt, dann erfolgt das auf Grundlage bestimmter Entscheidungsmerkmale. Wann diese aber zu Diskriminierung werden, ist ein schwieriger Aspekt und nur wenn sich erkennen lässt, das dort Entscheidungen aufgrund bestimmter Merkmale die in den Bereich der Diskriminierung definiert sind erfolgt, kann auch hier entsprechend gehandelt werden. Zur allgemeinen Definition dient der §1 des AGG in dem es heißt: „[..] Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität [..]“ – Wer also aus den benannten Gründen des §1 AGG benachteiligt wird, darf von einer Diskriminierung seiner Person ausgehen.
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung