Bundesregierung hat hohe Datenschutzanforderungen an Patientenakte
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Ab 2021 müssen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. Diese führte in der Vergangenheit zu viel Kritik. Viele Menschen habe einfach die Befürchtungen, dass mit der elektronische Patientenakte auch andere Ärzte den Zugriff auf Informationen von Fachärzten bekommen, obwohl diese Informationen für ihren Fachbereich von wenig Interesse sein müssten. So wäre beispielsweise für den Orthopäden auf Informationen vom Gynäkologen möglich gewesen.
Die Bundesregierung teilt zur Patientenakte mit: Datenschutz und Datensicherheit spielen nach Angaben der Bundesregierung bei der Ausgestaltung der elektronischen Patientenakte (ePA) eine herausragende Rolle. Die Regelungen zur ePA seien gemessen an den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung bereits mit dem Start 2021 auch ohne ein differenziertes Rollen- und Rechtemanagement datenschutzkonform ausgestaltet, heißt es in der Antwort Drucksache: 19/24527 der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage Drucksache: 19/24103 der Grünen-Fraktion.
In der Drucksache heißt 19/24527 es:
Die elektronische Patientenakte (ePA) wird, auch vor dem Hintergrund eines weitgehenden jahrelangen Stillstands bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens, für viele Menschen der erste unmittelbare Berührungspunkt mit einem sich digitalisierenden Gesundheitswesen werden. Aus Sicht der fragestellenden Fraktion kann die ePA ein zentraler Baustein werden, um die Versorgung der von Patientinnen und Patienten zu verbessern und ihnen die Hoheit über die eigenen Daten zu geben.
Aus diesem Grund ist es sehr zu begrüßen, dass es nunmehr einen gesetzlich zugesicherten Anspruch auf die ePA und ihre Befüllung durch die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gibt. Die Wahrung der notwendigen Grundvoraussetzungen von Transparenz, Datenschutz und IT-Sicherheit sind hierfür ebenso notwendig und sicherzustellen, wie eine folgende schrittweise Erweiterung des Funktionsumfangs der ePA und eine Steigerung ihres Nutzwertes für alle relevanten Akteurinnen und Akteure. Allerdings steht zu befürchten, dass ein allzu abgespeckter Funktionsumfang in Kombination mit unzureichenden Rahmenvoraussetzungen dazu führt, dass viele Versicherte keinen persönlichen Nutzen in der ePA erkennen bzw. wahrnehmen können.
So ist unter anderem die flächendeckende Ausstattung von Praxen und Krankenhäusern mit PTV-4-Konnektoren, die für die Befüllung der ePA notwendig sind, noch immer nicht gesichert. Darüber hinaus ist unklar, ob und inwieweit die Softwaresysteme in den Arztpraxen (PVS) zum 1. Januar 2021 überhaupt bereit für die Implementierung der ePA sind. Fehlen diese Voraussetzungen, haben die Patientinnen und Patienten zwar zum 1. Januar 2021 rechtlich einen Anspruch auf eine ePA, der ihnen dann jedoch faktisch verwehrt bleibt, wenn die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer dort keinerlei Daten einstellen und einsehen können. Das würde die ePA auf die Funktion einer persönlichen Cloud der Versicherten reduzieren und die nötige Akzeptanz der Nutzerinnen und Nutzer von vornherein massiv gefährden.
Die Patientenakte werde 2021 stufenweise eingeführt. Zunächst werde für die Versicherten die Möglichkeit geschaffen, umfassende medizinische Informationen im Rahmen ihrer persönlichen Behandlung bereitzustellen. Das technisch aufwendigere sogenannte feingranulare Berechtigungskonzept folge zu Jahresbeginn 2022.
Autor: md / © EU-Schwerbehinderung