Harz IV Urteil: Kein Anspruch auf Mehrbedarf für Fahrten zum Arzt
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Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat geurteilt, dass Jobcentern keinen Mehrbedarf für Fahrkosten zum Arzt oder Krankenhaus zahlen müssen. Eine Ausnahme würde nur bestehen, wenn die Fahrkosten, die im Regelbedarfssatz dafür vorgesehen sind, wesentlich übersteige.
In dem Fall ging es um einen Mann aus Heilbronn der einen Mehrbedarf für Fahrkosten beantragte für 2015 im Juni und Juli für vier Fahrten zu einem Arzt, sowie weitere fünf Fahrten zu seiner Lebensgefährtin und seiner neugeborenen Tochter in die Klinik.
Der Mehrbedarf für die Fahrten zum örtlichen Arzt- und Krankenhausbesuch wurde vom Jobcenter abgelehnt, da dieses nichts Ungewöhnliches sei und im Streitfall der Bedarf für hier nicht hoch sei. Daraufhin hat der Mann das Sozialgericht Heilbronn mit dem Ablehnungsbescheid aufgesucht, dieses jedoch gab dem Jobcenter recht.
Mit einem Beschluss ohne eine mündliche Verhandlung wurde dem Jobcenter rechtgegeben vom Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Das Gericht sagte: „Aufwendungen für gelegentliche Fahrten zu den Ärzten aufgrund ambulanter Behandlungen sind auch dem Grunde nach nicht außergewöhnlich, sondern betreffen eine Vielzahl von Menschen in gleicher Weise“.
Auch verwies das Gericht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11 Februar 2015 (Az.: B 4 AS 27/14R) in dem die Fahrkosten zum Kind getrennt wohnender Eltern. Dort stehe ein Mehrbedarf setze voraus „dass dieser von einem durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang abweicht“. Dieses sei hier nicht gegeben und somit bestehe kein Anspruch auf Mehrbedarf für die Fahrkosten.
Der Regelsatz für „Verkehr“ beträgt 22,78 Euro (2018 ab 34,66 Euro). Für die Fahrkosten machte der Mann im Juni 12,30 Euro und für Juli 38,40 Euro geltend. Dieses seien im durchschnitt 25,35 Euro monatlich und seien somit nur unwesentlich höher als diese im Regelbedarf enthaltende Kosten. Dazu hatte er eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro abgerechnet, wobei jedoch nur 0,20 Euro in der Pauschale je Kilometer anerkannt sind.
Das Gericht hat zudem darauf hingewiesen, dass er ein Darlehen hätte beantragen können, um die Fahrkosten für die Arztbesuche zu bezahlen. Ein Darlehen hatte der Mann aber nicht beantragt.
Quelle: lrbw.juris.de