Urteil: Nach einem Verkehrsunfall gekürzte Erwerbsminderungsrente
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Das Sozialgericht Münster hat in einem Urteil entschieden, dass eine unfallbedingte Erwerbsminderungsrente jeden Monat bei Inanspruchnahme vor Erreichen des Rentenalters zu kürzen sei. Das gelte, auch wenn die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers mit der Deutschen Rentenversicherung einen Abfindungsvergleich aushandelt. In dem Fall ging es um einen Mann der Opfer eines Verkehrsunfalls wurde. Durch den Unfall war er auf eine Erwerbsminderungsrente angewiesen.
Die Deutsche Rentenversicherung hatte die Erwerbsminderungsrente um rund zehn Prozent gekürzt, da er noch nicht die Altersrente erhält. Die Rentenversicherung hat mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einen Abfindungsvergleich von 200 000 Euro abgeschlossen. Daraufhin wollte der Mann von der Rentenkasse eine ungekürzte Erwerbsminderungsrente.
Das Sozialgericht hatte die Klage am abgewiesen. Als Begründung gab das Gericht an, das die Erwerbsminderungsrente auch nach der Abfindungsvereinbarung richtig berechnet. So habe das Bundessozialgericht (BSG) 2017 geurteilt, dass bei einem unverschuldeten Unfall der Versicherte, wenn der Haftpflichtversicherer die vorangegangene vorzeitige Altersrente vollständig erstattet hat, diese ohne Abschläge erhalte. Diese Rechtsprechung beziehe sich aber nur auf die reguläre Altersrente, nicht aber auf die zeitlich vorgelagerte Erwerbsminderungsrente, so das Sozialgericht Münster.
Doch das Urteil des BSG sei hier nicht anwendbar, da es sich um eine zeitlich vorverlagerte Erwerbsminderungsrente handele. Verfassungsrechtlich sei eine Rentenleistung ohne Abschlag nicht geboten. In der Pflicht sei der Gesetzgeber, wenn eine Erstattung durch eine Haftpflichtversicherung, bei Erwerbsminderungsrenten künftig keine Abschläge mehr vorgesehen werden sollen.
Az.: B 13 R 13/17 R
Quelle: openjur.de