Inklusives Wohnen in Gefahr?
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Die Politikerin Corinna Rüffer (Bündnis 90/GAL) veröffentlicht auf ihrer Internetseite einen Artikel, in dem es um das inklusive Wohnen geht und fordert, dass dieses nicht eingeschränkt werden dürfe. Sie schreibt auf ihrer Internetseite (Zitat) "Menschen mit Behinderungen haben das Recht zu bestimmen, wo und mit wem sie leben möchten – in diesem Punkt ist die UN-Behindertenrechtskonvention eindeutig. In der Realität ist das leider nicht immer der Fall, unter anderem, wenn die Unterstützung in den eigenen vier Wänden nicht ausreichend finanziert wird. Jetzt könnte es noch enger werden. Der GKV-Spitzenverband, die Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, arbeitet gerade an einer Richtlinie, die es behinderten Menschen künftig noch schwieriger machen könnte, inklusiv zu wohnen"
Was steckt wirklich dahinter: Inklusives Wohnen sind Wohngemeinschaften, in denen Menschen mit und ohne Behinderungen, zusammen leben. Dafür gibt es im elften Sozialgesetzbuch den Paragraphen 43a. Dieser besagt sinngemäß: "Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen , übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Abs. 2 genannten Aufwendungen zehn vom Hundert des nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches vereinbarten Heimentgelts. ..."
Jetzt kommt der Gesetzgeber mit einigen Änderungen, die das Bundesteilhabegesetzes (BTHG) betreffen. Demnach soll die Unterscheidung in ambulant und stationär unterstützte Wohnformen aufgehoben werden. Das hat natürlich zur Folge, dass einige Gesetze angepasst werden müssen und viele jetzt befürchten, dass das inklusive Wohnen in Gefahr ist. Corinna Rüffer hat dazu eine entsprechende Anfrage gestellt und auch die Antwort erhalten. Diese Antwort relativiert die Befürchtungen, denn es wird auf den §145 SGB XI verwiesen, der eine Besitzstandsschutzregelung beinhaltet. Dieser Besitzstandsschutz sagt erst einmal aus, dass für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung, die am 1. Januar 2017 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben häuslicher Pflege haben, auf die der § 43a SGB XI keine Anwendung findet, auch zukünftig keine Anwendung finden wird. Da besteht schon einmal Rechts- und Planungssicherheit.
Zudem hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass mit der Neufassung des §71 Abs. 4 SGB XI, die gleichen Rechtswirkungen wie bisher erzielt werden sollen. Der §71 Abs.4 SGB XI definiert, wann eine Stationäre Einrichtung nicht als Pflegeeinrichtung gilt. Dazu zählen dann auch Einrichtungen die "zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft" dienen.
Weiter heißt es in der Antwort die vom Bundesministerium für Gesundheit kam: "Daher wird bei der Prüfung von Seiten der beiden Genehmigungsressorts auch darauf achten zu sein, dass die Definition der gemeinschaftlichen Wohnformen, in denen der Umfang der Versorgung einer vollstationären Einrichtung entspricht, den Status quo des Anwendungsbereiches des § 43a SGB XI entspricht."
Also wird sich auch in der Neuformulierung vermutlich nichts ändern. Ob das so sein wird, ist Aufgabe der Politiker/In. Da die entsprechenden Anhörungen bereist stattgefunden haben, wird es von außen kaum noch die Möglichkeit der Einflussnahme geben.