Landessozialgericht Urteil kein Unfallschutz bei selbständiger Nachbarschaftshilfe
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Das Landessozialgericht Thüringen hat am 25 November geurteilt, dass bei Sägearbeiten für die Nachbarin dieses nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
In dem Fall ging es um eine 78-jährige Nachbarin die im August 2014 vom Nachbarn Brennholz gesägt bekommen sollte. Der Mann hatte seine Kreissäge mitgebracht, als er einen Ast aufgeheben wollte ist er in das Sägeblatt gekommen. An seiner linken Hand hatte er sich schwer verletzt. Sein Mittel- und Ringfinger mussten zum Teil amputiert werden.
Den Unfall wollte er als Arbeitsunfall bei der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen. Dieses ist möglich bei Nachbarschaftsdienste, wenn diese wie eine Beschäftigung ausgeübt worden.
Am 5 September 2019 hatte das LSG in seinem Urteil gegen den Mann entschieden, denn bei der Wie Beschäftigung sei die Vorrausetzung der Durchführung arbeitnehmerähnlicher Tätigkeiten. Es wurde vom Nachbarn zwar eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert für die Nachbarin getätigt. Es sei aber nicht Arbeitnehmerähnlich. Denn die Sägearbeiten wurden frei und selbstbestimmt erledigt.
Das eine Verwandte ihm geholfen hatte ist nicht relevant, denn er habe allein die Leitung der Sägearbeiten übernommen. Er hatte auf Weisung nicht gehandelt. So habe er auch seine Kreissäge mitgebracht. Dieses weise alles daraufhin, dass keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausgeführt wurde, sondern eine unternehmerähnliche Tätigkeit, somit bestehe kein Versicherungsschutz.
Az.: L 1 U 165/18
Quelle: thlsg.thueringen.de
Autor: md / © EU-Schwerbehinderung