BGH-Urteil: Keine Betreuung psychisch Kranker gegen ihren Willen
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 5 Dezember 2019 geurteilt, dass bei einer Einrichtung einer Betreuung für eine psychisch kranke Person, durch einen Gutachter die nicht vorhandene Fähigkeit zur freien Willensbildung belegt sein muss. Ansonsten darf für eine Volljährige Person kein Betreuer bestellt werden, so das BGH.
In dem Fall ging es um einen psychisch kranken Mann aus Jever in Niedersachsen, bei dem es um eine Verlängerung einer Betreuung ging. Der Mann hat eine paranoid-querulatorische Persönlichkeitsstörung. Aus diesem Grund wurde eine Betreuung für alle wesentlichen Lebensbereiche angeordnet.
Das Landgericht Oldenburg hatte die Betreuung begründet, da der Mann völlig verwahrlost auf einen von Zwangsversteigerung bedrohten Hof ohne Strom und Wasser lebt. Da er nicht unabhängig von seiner Erkrankung einen Willen bilden könne, könne auch gegen seinen Willen die Betreuung weiter fortgeführt werden, so das Landgericht. Realitätsbezugsstörungen hatte ein Gutachter festgestellt und erklärt: „Wir sehen die Fortführung der Betreuung auch gegen seinen Willen als gerechtfertigt an.”
Der Bundesgerichtshof sah dieses als Rechtsverletzung an. Nachdem Gesetz dürfe gegen den freien Willen eines Volljährigen kein Betreuer bestellt werden, so die Richter des BGH. Ein Gutachter müsse in einem Betreuungsverfahren daher immer belegen, dass durch die Erkrankung kein freier Wille gebildet werden könne. Es sei die fehlende Willensbildung, aber nicht ausdrücklich festgestellt worden.
Hinzu kommt das vom Landgericht dem Mann kein Verfahrenspfleger bereitgestellt wurde. Dieses ist jedoch erforderlich, wenn eine Betreuung in den wesentlichen Lebensbereichen infrage kommt. Es kann von einen Verfahrenspfleger abgesehen werden, wenn der Betroffene ausdrücklich daran kein Interesse bekundet. In dem Fall habe jedoch das Landgericht nicht dargestellt, warum für den Betroffenen kein Verfahrenspfleger bestellt wurde.
Aus diesem Grund wurde das Verfahren an das Landgericht Oldenburg zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Autor: md / © EU-Schwerbehinderung