Urteil: Sturz während der Arbeit auf Toilette ist kein Arbeitsunfall
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Das Sozialgericht Heilbronn hat geurteilt, dass nur der Weg zur Toilette selber versichert ist, doch die Verrichtung der Notdurft selber nicht. Der Grund ist die Verrichtung der Notdurft ist eine eigen-wirtschaftliche Tätigkeit.
In dem vorliegenden Fall ging es um einen 1969 geborenen Mechaniker, der während seiner Arbeitszeit im Januar 2017 auf der Toilette war und ausgerutscht ist. Er wollte sich die Hände waschen, dabei ist er ausgerutscht, da der Boden nass war und voller Seife. Der Mechaniker hatte sich dabei den Kopf gestoßen am Waschbecken. Trotz dessen hatte er noch seine Schicht beendet, anschließend ist er für vier Tage in die stationäre Krankenhausbehandlung gegangen. Es wurde eine Nackenprellung und eine Gehirnerschütterung festgestellt. Die Berufsgenossenschaft (BG) von Ihm lehnte die Kosten zu übernehmen als Arbeitsunfall ab, der Grund die Verrichtung der Notruf sei grundsätzlich privater Natur und stehe nicht unter Versicherungsschutz.
Es bestehe zwar ein Versicherungsschutz auf dem Weg zu und von der Toilette, doch während der Verrichtung der Notdurft selber nicht. Denn der Versicherte ist auf der Arbeit gezwungen, seine Notdurft zur verrichten. Das Sozialgericht: “Zudem handelt es sich um eine regelmäßig unaufschiebbare Handlung, die der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss daran dient und somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liegt.“ So liege die Verrichtung der Notdurft selber, aber im eigenen Interesse und sei somit eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Aus diesem Grund ist der Aufenthalt auf der Toilette im Betrieb nicht grundsätzliche unfallversichert. So habe sich im Fall des Mechanikers keine besonderen betrieblichen Gefahren verwirklicht, denn auch in öffentlichen Toiletten oder im häuslichen Bereich hätte der Boden nass und mit Seife verunreinigt sein.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Vor dem Landessozialgericht hat der Mechaniker Berufung eingelegt.
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung