Urteil: Pfandflaschensammlerin hat Anspruch auf Hartz-IV
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Das Sozialgericht Düsseldorf hat geurteilt, das eine Pfandflaschensammlerin Anspruch auf Harzt-IV hat, da ihr Einkommen, dass Sie erzielt so gering sei und aus diesem Grund nicht angerechnet werden könne.
In dem Fall ging es um eine 53-jährige Frau der Hartz-IV Leistungen verweigert wurden vom Jobcenter Düsseldorf, dass der Meinung war das es sich um eine „selbständige Beschäftigung“ handele, bei dem horrende Erlöse erzielt werden könnten.
Die Frau hat dagegen geklagt und recht bekommen vom Sozialgericht Düsseldorf. Vor dem Gericht hatte die Frau erklärt, dass sie keine Miete bezahlt und auch deshalb keine Unterkunftskosten habe. Allerdings brauche Sie dringend den Regelbedarf, da Sie durch das Pfandflaschensammeln sich lediglich übers Wasser halte und Sie von anderen keine Unterstützung erhalte.
Das Gericht hat nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, festgestellt das die Frau wohnungslos ist und auf dem Grundstück der Mutter ihres ehemaligen Lebensgefährten übernachtet. Somit steht ihre Hilfsbedürftigkeit fest. Der Frau wurde der volle Hartz-IV Regelsatz zugesprochen.
Dabei sein die Einnahmen so gering gewesen, dass sie in diesem Einzelfall anrechnungsfrei bleiben müssen. Da die Lage der Frau hierdurch nicht so günstig beeinflusst werde, dass daneben Leistungen vom Jobcenter nicht gerechtfertigt wären, so die Richter. Das Urteil ist laut Gericht noch nicht rechtskräftig.
Az.: S 37 AS 3080/19
Autor: md / © EU-Schwerbehinderung