Bundesverfassungsgericht sieht ein Recht auf selbstbestimmtes sterben
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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat heute am 26 Februar 2020 den Paragraf 217 im Strafgesetzbuch nach Klagen von schwerkranken Menschen, Sterbehelfern und Ärzten für nichtig erklärt. Gegen das Grundgesetz verstoße das 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe. So würde das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe, den einzelnen Menschen in seinem Recht verletzen auf selbstbestimmtes Sterben. Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle sagte am Mittwoch in Karlsruhe: „Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.“
Die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung stellt das Gesetz unter Strafe. Dabei werden Verstöße mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren geahndet. Von der Regelung ausgenommen sind dabei Menschen, die nicht „geschäftsmäßig“ handeln, wie etwa Angehörige oder Nahestehende.
Die Aktive Sterbehilfe bleibt weiterhin verboten. Sterbehilfe-Vereine lassen sich hier für bezahlen. So bleibt die Aktive Sterbehilfe in Deutschland verboten, die Tötung auf Verlangen.
In Deutschland hatten Professionelle Sterbehelfer ihre Aktivitäten seit dem Verbot eingestellt, jedoch in Karlsruhe dagegen geklagt, wie viele schwerkranke Menschen.
Bei der assistierten Sterbehilfe wird ein Medikament bereitgestellt, das der Patient selbst einnimmt.
Voßkuhle sagte, der Gesetzgeber könne Suizidprävention betreiben und palliativmedizinische Angebote ausbauen. Die Straflosigkeit der Sterbehilfe stehe aber nicht zu seiner freien Disposition. Ohne Dritte könne der Einzelne seine Entscheidung zur Selbsttötung nicht umsetzen. Dies müsse rechtlich auch möglich sein. Einen Anspruch auf Sterbehilfe gebe es hingegen nicht. Das Urteil verpflichtet also keinen Arzt, gegen seine Überzeugung Sterbehilfe zu leisten.
Eugen Brysch, der Vorstand von die Deutsche Stiftung Patientenschutz kritisierte, mit dem Urteil werde die Selbsttötung zur selbstverständlichen Therapieoption. Der Gesetzgeber habe kein Instrument, dem jetzt noch einen Riegel vorzuschieben.
Vom Bundesgesundheitsminister Jens Spahn verlangt die SPD im Bundestag ein voran kommen: "Jens Spahn muss jetzt seinen Widerstand gegen die Abgabe der dazu notwendigen Medikamente aufgeben", sagte SPD-Fraktionsvize Bärbel Bas zu der Deutschen Presse-Agentur.
Bis jetzt verhindert der Bundegesundheitsminister, dass das Bundesinstitut für unheilbar Kranken mit einem Antrag der Zugang auf Betäubungsmittel in tödlicher Dosis ermöglicht wird. Hierzu verpflichtet ein Urteil des Bundesveraltungsgerichts von 2017.
Harald Baumann-Hasske, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ) äußert sich in einer Pressemitteilung zum heutigen Urteil:
„Besonders bemerkenswert ist die Feststellung, dass unser Grundgesetz ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst, das als ein Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu akzeptieren ist.“
„Dieses Recht entzieht sich der Bewertung durch allgemeine Wertvorstellungen, religiöse Gebote, gesellschaftliche Leitbilder über den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit.“
Hintergrund: Die Vorschrift des § 217 StGB sollte zwar Menschen, die erwägen, ihrem Leben ein Ende zu setzen, davor schützen, zu dieser Entscheidung aus gewerbsmäßigen Interessen gedrängt zu werden. De facto lief das Gesetz aber darauf hinaus, so das Gericht, das eine professionelle Assistenz bei einer Selbsttötung straffrei nicht möglich ist. Dies schränke insbesondere diejenigen, die der Assistenz bedürfen, in unzulässiger Weise ein. Die Grundrechte derer, die Assistenz leisten wollen, seien deshalb auch verletzt, weil es keine durch die Verfassung gesicherten überwiegenden Schutzinteressen gibt, die entgegenstehen.
„Es geht hier also nicht um den Schutz eines Geschäftsmodells mit dem Tod; ein vollständiges Verbot steht einer sachkundigen Sterbehilfe im Wege. Die bisherige Grenze einer „Gewerblichkeit“ der Hilfeleistung wird zu leicht überschritten.
Die ASJ fordert die Bundesregierung auf, kurzfristig eine Regelung vorzuschlagen, die den Kriterien des BVerfG entspricht und die Art und Weise eines Verfahrens sowie Schutzmechanismen umfassen sollte“, so Baumann-Hasske abschließend.
Dr. Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer äußert sich ebenfalls in einer Pressemitteilung zum heutigen Urteil:
"Das Bundesverfassungsgericht hat dem Selbstbestimmungsrecht am Ende des Lebens weiten Raum zugesprochen. Gleichwohl sieht es aber auch die Notwendigkeit für eine gesetzgeberische Regulierung der Beihilfe zur Selbsttötung. So weist das Gericht darauf hin, dass von einem unregulierten Angebot geschäftsmäßiger Suizidhilfe Gefahren für die Selbstbestimmung ausgehen können.
Es führt außerdem aus, dass dem Gesetzgeber zum Schutz dieser Selbstbestimmung über das eigene Leben in Bezug auf organisierte Suizidhilfe ein breites Spektrum an Möglichkeiten von Einschränkungen offensteht. Diese könnten ausdrücklich auch im Strafrecht verankert oder durch strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen abgesichert werden. Das heutige Urteil ist deshalb als Auftrag an den Gesetzgeber zu verstehen, diese Möglichkeiten auszuloten und rechtssicher auszugestalten. Die Gesellschaft als Ganzes muss Mittel und Wege finden, die verhindern, dass die organisierte Beihilfe zur Selbsttötung zu einer Normalisierung des Suizids führt.
Positiv hervorzuheben ist die Bestätigung des Gerichts, dass auch zukünftig keine Ärztin und kein Arzt zur Mitwirkung an einer Selbsttötung verpflichtet werden kann. Die Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten ist es, unter Achtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zu ihrem Tod beizustehen. Die Beihilfe zum Suizid gehört unverändert grundsätzlich nicht zu den Aufgaben von Ärztinnen und Ärzten.
Soweit das Gericht auf die Konsistenz des ärztlichen Berufsrechts abhebt, wird eine innerärztliche Debatte zur Anpassung des ärztlichen Berufsrechts erforderlich sein."
Ulrich Lilie, Präsident der Diakonie Deutschland hat sich zum heutigen Urteil ebenso geäußert:
"Beihilfe zum Suizid darf keine Alternative zu einer aufwändigen Sterbebegleitung sein. Ich befürchte, dass diese Entscheidung nun eine Dynamik mit möglichen Konsequenzen nach sich zieht, deren Folgen nicht abschätzbar sind. In einer immer älter werdenden Gesellschaft steigt der finanzielle Druck auf den Gesundheitssektor ebenso wie der soziale Druck auf die kranken Menschen. Sie dürfen angesichts ihres Leidens keinesfalls als Last für die Gesellschaft abgestempelt und gedrängt werden, auf medizinische Maßnahmen zu verzichten, weil sie denken, dass ihre Behandlung zu teuer für die Angehörigen wird oder sie selber in höchster Not keinen Ausweg mehr wissen.
Hochaltrige Pflegebedürftige sind in ganz besonderem Maße darauf angewiesen, dass sie sich auch am Lebensende gut versorgt und beraten wissen. Diese Entscheidung aus Karlsruhe kann nun dazu beitragen, dass diese Menschen verunsichert werden, weil vielleicht nicht alle Hilfen zur Verfügung stehen, die sie benötigen. Ich habe erlebt, was Palliativmedizin kann. Wir müssen nun mit allen Kräften dafür sorgen, dass Sterbehilfe nicht ein furchtbares Instrument der Marktgesellschaft wird."
Peter Neher, der Caritas Präsident hat sich zum heutigen Urteil geäußert:
"Wir bedauern das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur aktiven Sterbehilfe", so Caritas-Präsident Peter Neher. "Sterbenskranke Menschen brauchen eine Begleitung, die ihre Ängste und Nöte und die ihrer Angehörigen ernst nimmt. Sie müssen alle mögliche Unterstützung erfahren, um würdevoll sterben zu können. Wir werden uns weiterhin unermüdlich für eine gute Hospiz- und Palliativversorgung einsetzen. Sterbehilfe verstößt gegen die Menschwürde und gegen das christliche Menschenbild."
Menschen ein Sterben in Würde zu ermöglichen, ist allerdings nicht allein Aufgabe der Wohlfahrtsverbände, es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, so Neher weiter.
Ziel einer guten Betreuung und Begleitung am Lebensende muss es sein, die körperlichen Schmerzen zu lindern, vor denen sich viele Menschen fürchten. Sterbenskranke Menschen dürfen aber auch nicht unter Druck gesetzt werden, den Tod zu verlangen. Vielmehr dürfen sie auch mit ihrer Angst und Trauer nicht alleine gelassen werden - und da ist die Selbsttötung keine Lösung.
Az.: 2 BvR 2347/15 u.a.
Autor: md / © EU-Schwerbehinderung