Der Bundestag beschließt Schutz vor Konversionsbehandlungen
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Der Bundestag beschloss am Donnerstagabend dem 7 Mai ein Verbot der Konversionsbehandlungen. Das zweite Europäische Land ist Deutschland nach Malta in der Europäischen Union, dass ein Verbot beschlossen hat.
So heißt es im Gesetzentwurf Drucksache: 19/17278:
In Deutschland werden nach wie vor sogenannte Konversionstherapien angeboten und durchgeführt. Hierbei handelt es sich um Behandlungen, die darauf abzielen, die sexuelle Orientierung oder selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person zu ändern oder zu unterdrücken.
Die Anbieter von sogenannten Konversionstherapien gehen von der Annahme aus, nicht heterosexuelle Orientierungen (zum Beispiel Homo- oder Bisexualität) oder abweichende Geschlechtsidentitäten (zum Beispiel Transgeschlechtlichkeit) seien behandlungsbedürftig.
Die Bundesregierung spricht sich daher, ebenso wie die maßgeblichen nationalen und internationalen wissenschaftlichen und psychotherapeutischen Verbände sowie der Bundesrat, deutlich gegen sogenannte Konversionstherapien aus. Anbieter von sogenannten Konversionstherapien stellen deren fehlende Wirksamkeit und Schädlichkeit seit Jahren infrage.
Sie führen, meist aus religiösen oder weltanschaulichen Motiven, trotz fehlender medizinischer Indikation weiter Konversionsversuche an Personen durch. Bei den Zielgruppen handelt es sich sowohl um Minderjährige als auch um Erwachsene. Mit sogenannten Konversionstherapien wird in die sexuelle und geschlechtliche Entwicklung und Selbstbestimmung, in die körperliche Unversehrtheit sowie den Achtungsanspruch und die Ehre des Einzelnen eingegriffen.
Da sogenannte Konversionstherapien häufig von Personen durchgeführt werden, die nicht Angehörige eines Heilberufes sind, ist im Hinblick auf den möglichen Täterkreis ein umfassendes Verbot vorzusehen. Mit gesetzgeberischen Maßnahmen soll darüber hinaus die erforderliche Aufklärungsarbeit unterstützt werden, um die Rechte und Interessen der betroffenen Menschen zu stärken und deren gesellschaftliche Diskriminierung zu bekämpfen.
Das Gesetz sieht nun vor das bis zum Alter von 18 Jahren die Methoden zur Unterdrückung der sexuellen Orientierung komplett verboten sind. Auch drohen Strafen, wenn die Betroffenen zwar volljährig sind, aber durch etwa Zwang, Drohung oder Täuschung zu einer derartigen „Umpolungs“-Maßnahme bewegt wurde.
Der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) sagte: „Homosexualität ist keine Krankheit.” “Daher ist schon der Begriff Therapie irreführend.” Durch die Behandlungsmethoden entstehe oft schweres körperliches und seelisches Leid.
Eine Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr droht bei Missachtung des Verbots. Außerdem ist in Zukunft verboten die Werbung für „Konversionstherapien.“
In der Drucksache 19/17278 heißt es weiter:
Es wird ein eigenständiges Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen geschaffen mit dem Ziel, die sexuelle und geschlechtliche Entwicklung und Selbstbestimmung sowie die körperliche Unversehrtheit besonders vulnerabler Personen zu schützen. Der Entwurf bündelt neue Rechtsvorschriften, die sich gegen sogenannte Konversionstherapien wenden. Er beinhaltet insbesondere neue Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten. Der Entwurf sieht unter anderem Folgendes vor:
– das Verbot von sogenannten Konversionstherapien an Minderjährigen sowie an Volljährigen, deren Einwilligung auf einem Willensmangel beruht,
– das Verbot öffentlicher Werbung für und des öffentlichen Anbietens und Vermittelns von sogenannten Konversionstherapien sowie das Verbot auch des nichtöffentlichen Werbens für sowie des nichtöffentlichen Anbietens und Vermittelns von sogenannten Konversionstherapien für Minderjährige,
– ein Beratungsangebot für jedwede betroffene Person und für deren Angehörige sowie für beruflich oder privat mit dem Thema befasste Personen,
– Strafen beziehungsweise Geldbußen bei Verstoß gegen die Verbote.
Die Verbote gelten für jedwede Person. Bei Fürsorge- und Erziehungsberechtigten, ist die Strafbarkeit begrenzt auf Fälle der gröblichen Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht. Die Behandlung von medizinisch anerkannten Störungen der Sexualpräferenz ist vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausdrücklich ausgenommen.
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung