Landessozialgericht Urteil: Übernahme der Kosten für behinderte Heimbewohner bei Familienheimfahrten
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Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat geurteilt, dass behinderte Menschen, die in einem Wohnheim leben bei Familienheimfahrten zum elterlichen Wohnheim keinen Eigenanteil von Ihrem Taschengeld abgeben müssen.
Wenn der Kontakt zu den Angehörigen für die Eingliederung ein notwendiger Teil sei, muss der Sozialhilfeträger die Kosten auch im Rahmen der Eingliederungshilfe übernehmen.
In dem Fall ging es um eine Frau, die eine geistige und körperliche Behinderung hat, die in der stationären Einrichtung seit über 20 Jahren lebt. Die Eltern sind zu ihrem gesetzlichen Betreuer bestellt worden.
Als Leistung der Eingliederungshilfe übernimmt der Sozialhilfeträger die vollstationären Heimkosten. Außerdem werden das Taschengeld, sowie Bekleidungs- und Krankenkassenkosten mit zu Zahlungen übernommen.
Die Frau wird einmal im Monat von ihren Eltern über das Wochenende in das elterliche Zuhause das 404 Kilometer weit Weg ist abgeholt. 20 Cent pro Kilometer übernimmt der Sozialhilfeträger.
Jedoch verlangt der Sozialhilfeträger, dass die behinderte Frau sich an den Heimfahrten monatlich mit einem Eigenanteil von 15 Euro von ihrem Taschengeld mit dran beteiligt. So müsse mit berücksichtigt werden das der Sozialhilferegelsatz ein Anteil für den „Verkehr“ enthalte. Daher soll die Frau 180 Euro für das Streitjahr 2012 bezahlen.
Das Landessozialgericht hat geurteilt, dass von der Frau der Sozialhilfeträger kein Eigenanteil für die Heimfahrten verlangen darf. Der Grund sei, wenn solche Heimreisen ein notwendiger Bestandteil der Eingliederungshilfemaßnahme seien, müsse der Sozialhilfeträger die Kosten für die Besuchsfahrten von behinderten Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe übernehmen. Das Taschengeld für den persönlichen Bedarf müsse hierfür nicht eingesetzt werden.
Jedoch wenn die Fahrten für die Eingliederung nicht „notwendig“ sind, sondern als „gerechtfertigt“ gelten. Dann „können“ sie gefördert werden, so dass in dem Fall eine Eigenbeteiligung auch gefordert werden kann.
In dem Fall der Frau hat der Sozialhilfeträger, die Anzahl der Heimfahrten und das Transportmittel anerkannt und somit als „erforderlich“ angesehen. Somit ist kein Eigenanteil zu leisten.
Az.: L 9 SO 20/18
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung
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