VdK: Endlich Verbesserungen beim Krankengeld
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Der Sozialverband VdK Sachsen begrüßt die seit dem 11 Mai geltenden Verbesserungen für Arbeitnehmer beim Bezug von Krankengeld. (wir berichteten) Das Gesetz soll schnellere Arzttermine garantieren und die ärztliche Versorgung auf dem Land verbessern. Das Gesetz soll den Versicherten möglichen, schneller einen Termin beim Arzt zu bekommen. Von 20 auf 25 Stunden pro Woche sollen bestimmte Vertragsarztgruppen die Mindestsprechzeiten erhöhen und dabei fünf offene Sprechstunden mindestens Zurverfügungstellung. Darüber hinaus sollen die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung (KVen) erweitert werden und so in Zukunft Rund um die Uhr Verfügbar sein.
VdK-Landesverbandsvorsitzender Horst Wehner betont: „Mit der Neuregelung im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde eine lange bestehende Lücke im Gesetz endlich geschlossen.“
"Gesetzlich Versicherte warten zu oft zu lange auf Arzttermine. Das wollen wir ändern. Und zwar zusammen mit den Ärzten. Deswegen sollen diejenigen besser vergütet werden, die helfen, die Versorgung zu verbessern. Dann lohnt es sich für Ärzte auch, Patienten zeitnah einen Termin zu geben. Versorgung soll besser, schneller und digitaler werden", teilte der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) mit.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) teilt zum TSVG mit:
"Kern des Gesetzes ist der Ausbau der Terminservicestellen. Sie sollen zentrale Anlaufstellen für Patientinnen und Patienten werden und 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche erreichbar sein. Parallel dazu wird das Mindestsprechstundenangebot der Vertragsärzte erhöht. In unterversorgten Gebieten müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen künftig eigene Praxen eröffnen oder Versorgungsalternativen anbieten."
Nach alter Rechtslage führten Lücken in der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Werktag grundsätzlich zum dauerhaften Verlust des Anspruchs auf Krankengeld. Betroffen davon waren Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis mit Anspruch auf Arbeitsentgelt während des Bezugs von Krankengeld beendet wurde.
Nach neuer Rechtslage bleibt der Anspruch auf Krankengeld bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende ärztlich festgestellt wird. In der Praxis dürfte es nun kaum mehr zu einem Verlust des Krankengeldanspruchs wegen verspätet eingereichten Bescheinigungen kommen, schätzt Horst Wehner die Verbesserungen ein.
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung