Teil 3: Medikamente für SGB XII Empfänger. Erleiden behinderte Menschen dadurch Nachteile?
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In Deutschland gibt es klare Regeln für den Bedarf von Medikamenten, deren Verschreibungspflicht und frei käuflichen Produkten, jedoch auch hier oft zum Nachteil für Menschen mit Behinderung oder Rentner.
Um diese Benachteiligungen einmal bewerten zu können, haben wir dazu das Bundesministerium für Gesundheit befragt, welches sich wie folgt dazu geäußert hat:
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf eine ausreichende, bedarfsgerechte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende medizinische Versorgung. Die Versorgung muss zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss wirtschaftlich erbracht werden.
Apothekenpflichtige, rezeptfreie Arzneimittel, die sich jeder ohne ärztliche Verordnung in der Apotheke kaufen kann, sind in der Regel selbst zu finanzieren. Die Kosten dieser Arzneimittel werden von den Krankenkassen gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) nicht übernommen.
Für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind rezeptfreie Arzneimittel zu Lasten der GKV verordnungsfähig.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine verbindliche Liste von Wirkstoffen in nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erstellt, die als Standardtherapeutika bei bestimmten Erkrankungen zu Lasten der GKV verordnet werden dürfen. Diese Liste wird regelmäßig überprüft und an neue Erkenntnisse angepasst. Der G-BA ist ein paritätisch zusammengesetztes Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, das über die genaue Ausgestaltung des Leistungskataloges der GKV– hier der verordnungsfähigen Standardtherapeutika bei bestimmten Erkrankungen – entscheidet.
Der G-BA hat wasserlösliche Vitamine bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann, in die Liste der zugelassenen Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss aufgenommen. Inwieweit die Voraussetzungen im Einzelfall für die Verordnung zu Lasten der GKV vorliegen, kann nur der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin entscheiden.
In der Realität stellen sich aber Probleme ein, die oft nicht berücksichtigt werden. So verweisen viele Ärzte gerne darauf, dass das empfohlene Medikament doch frei in der Apotheke erworben werden kann und daher nicht verschrieben wird.
Ein weiteres Problem kann die Selbstbeteiligung (Rezeptgebühren) bei Medikamenten werden, die gerade bei chronisch kranken Menschen zu erhöhten Ausgaben führt.
Es gibt zwar eine Belastungsgrenze (2% des Jahresbruttoeinkommens / 1% bei chronisch erkrankten Menschen), die es ermöglicht sich alle der Belastungsgrenze überschreitenden Kosten, erstatten zu lassen.
Ausgehend von einem Einpersonenhaushalt sieht der Sozialhilfesatz 416 Euro monatlich vor. Ausgehend von 2% Belastungsgrenze, liegt diese bei 8,32 Euro monatlich (99,84 Euro jährlich). Gedeck wird der Betrag über das „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen“, welches (stand 2016) 15 Euro monatlich für „Gesundheitspflege“ vorsieht (Quelle: Bundesgesetzblatt). Bleiben also abzüglich der 8,32 Euro für Medikamente, 6,16 Euro für andere Produkte der Gesundheitspflege, also auch solche Medikamente, die nur frei käuflich zu erhalten sind, Zahnpasta oder das einfache Pflaster.
Viele Menschen mit Behinderung haben aber Anspruch auf einen Mehrbedarf. Dieser Mehrbedarf ist es dann wohl, der zu Deckung solcher Mehrkosten genutzt werden soll. Problematisch wird es aber bei Menschen, die eben diesen Anspruch nicht, aber trotzdem durch ihre Erkrankung, Mehrbelastungen durch Medikamente haben.
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