Kritik an Heil: „Wegfall der Hinzuverdienstgrenze hilft älteren Geringverdienern nicht“
- Lesezeit: 5 Minuten
Die Regierung will laut einem Bericht der Agentur Reuters die Hinzuverdienstgrenzen für alle Arbeitnehmer streichen, die nach einem vorzeitigen Renteneintritt nebenher noch arbeiten. (wir berichteten: Kabinett beschließt Hinzuverdienstgrenze bei Frührente entfällt) So soll dem Fachkräftemangel begegnet werden. Dazu sagt VdK-Präsidentin Verena Bentele:
„Das Wegfallen der Hinzuverdienstgrenzen für Frührentner hilft vor allem jenen, die ohnehin schon ordentliche Renten bekommen. Sie können dann den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand besser gestalten. Für sie freut uns diese Regelung, denn der VdK fordert schon lange höhere Hinzuverdienstgrenzen. Nur hilft das nicht Arbeitnehmern in besonders belastenden Berufen und älteren Versicherten, die aufgrund zu geringer beruflicher Qualifikation keine Chancen haben, bis zum Alter von 67 Jahren zu arbeiten. Sie landen in der Arbeitslosigkeit, und es droht ihnen Altersarmut. Ein höherer Hinzuverdienst für Frührentner ist für diese Menschen keine Lösung. Sie brauchen besondere Angebote wie zum Beispiel öffentlich geförderte Beschäftigungsmöglichkeiten. Für die, die zu krank sind zum Arbeiten, wird eine ausreichend hohe Erwerbsminderungsrente gebraucht.“
Erst gestern teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit, dass mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - kurz: 8. SGB IV-Änderungsgesetz - die Bundesregierung Regelungen zur konsequenten Fortentwicklung des elektronischen Datenaustauschs zwischen Arbeitgebern und den Trägern der sozialen Sicherung, aber auch der Sozialversicherungsträger untereinander auf den Weg bringt. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden mit dem Gesetz die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten zum 1. Januar 2023 grundlegend reformiert. So entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben.
Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil: „Wir schaffen die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ab. Schon während der letzten beiden Corona-Jahre lag die Hinzuverdienstgrenze deutlich höher als zuvor. Damit haben wir gute Erfahrungen gemacht und ermöglichen nun dauerhaft den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel zu gestalten. Auch im Bereich der Erwerbsminderungsrenten verbessern wir die Hinzuverdienstmöglichkeiten merklich. Das ist ein wichtiges Signal für erwerbsgeminderte Menschen, denen wir damit eine Brücke in den Arbeitsmarkt bauen.“
Ein Großteil der Regelungen des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes betrifft die Umstellung von Verfahren, die bislang noch einen schriftlichen Informationsaustausch vorsehen, auf digitale elektronische Wege. Dazu gehört beispielsweise die Meldung von Elternzeiten durch die Arbeitgeber an die Krankenkasse. Viele der Vorschläge zur weiteren Digitalisierung der Meldeverfahren wurden im Dialog zwischen Wirtschaft, Sozialversicherungsträgern und dem Ministerium in den letzten zwei Jahren erarbeitet. Insgesamt wird eine Bürokratiekostenentlastung für die Wirtschaft von rund 155 Millionen Euro pro Jahr erwartet. Aber auch Bürgerinnen und Bürger sowie die Sozialversicherungsträger werden von Bürokratie- und Verwaltungsaufwand entlastet. Das zeigt: Deutschland kommt bei der Digitalisierung voran.
Mit dem Gesetz werden außerdem weitere notwendige gesetzliche Anpassungen vorgenommen. So wird das Vermögensrecht der Sozialversicherung an ein verändertes Umfeld angepasst, das neue Anforderungen an das Anlage- und Risikomanagement stellt. Zum Vermögen gehören Rücklagen, Betriebsmittel und das Verwaltungsvermögen. Die geplanten Änderungen erleichtern es den Versicherungsträgern, ihre finanziellen Mittel auch künftig sicher, liquide und mit einem angemessenen Ertrag anzulegen.
Mehr und Exklusive Inhalte und mehr Hintergründe
Exklusiv mit Abonnement
Werbefrei und PLUS Artikel einen Monat Rabatt - Kein Dauer-Abo - Verwende Gutscheincode
Im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) werden vor allem die Zuverdienstmöglichkeiten der Versicherten bei einer weiteren nicht-künstlerischen selbständigen Tätigkeit im Anschluss an die auslaufende Corona-Sonderregelung dauerhaft erweitert. In Anlehnung an die bereits bestehende Regelung bei einer zusätzlichen abhängigen Beschäftigung soll zukünftig das Kriterium der „wirtschaftlichen Haupttätigkeit“ maßgeblich dafür sein, über welche Tätigkeit die Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung stattfindet. Darüber hinaus wird z.B. der Versicherungsschutz für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG weiterentwickelt.
Autor: VdK/BMAS/kk
EU-Schwerbehinderung Tag: Altersrente, Rente, VdK, Frührente, Erwerbsgeminderten Rente, Hinzuverdienstgrenze, EM-Rente, EU-Rente, Behinderung, Nachrichten, Schwerbehinderung, Teilhabe, Inklusion, Pflege, Pflegepolitik