Mehrbedarf bei Wohnungsgröße für Menschen mit Behinderung
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Menschen mit Behinderung brauchen oft Unterstützung, im Alltag sei es körperliche Hilfsmittel. So benötigen sich auch je nach Behinderung und Grad etwa Umbauten, einen Rollstuhl oder etwa einen Elektrorollstuhl. Gerade auch benötigen die Hilfsmittel einen gewissen Platz in der Wohnung.
So benötigen Menschen mit Behinderung oft einen höheren Mehrbedarf. Aus diesem Grund besteht ein Anspruch bei Grundsicherung oder Arbeitslosengeld.
Angemessener Wohnraum
In der Regel liegt der angemessene Wohnraum bei 1 Person zwischen 45-50 m². Bei zwei Personen sind es 60 m² und für jede weitere Person sind es 15 m² zusätzlich. Diese Angaben können je nach Stadt, Kreis und Kommune leicht von aneinander abweichen. Zu Personenangaben gehören auch Pflegende, die einen zusätzlichen Schlafraum benötigen.
Ab wann besteht ein Mehrbedarf für Wohnraum?
Für Menschen mit Behinderung mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ die einen Rollstuhl benötigen und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben, sowie bei Menschen mit einer Sehbehinderung und Blinde kann ein zusätzlicher Wohnraum von bis zu 15 m² bewilligt werden.
Der Mehrbedarf wird nur gewilligt, wenn ein Mehrbedarf an Wohnraum besteht, etwa durch einen Rollstuhl, insbesondere ein Elektrorollstuhl der breiter ist und mehr Raum benötigt, um sich durch die Wohnung bewegen zu können.
Zudem können Menschen mit Behinderung, die ein Einkommen haben beim Wohngeld einen zusätzlichen Freibetrag erhalten. Dabei kann ein Freibetrag von 1.800 Euro geltend gemacht werden, bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 oder bei einem GdB von 50, bei Pflegebedürftigkeit und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege. (Wohngeldgesetz, Paragraf 17). Mehr zum Wohngeldantrag finden sie hier.
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung