BAGFW fordert Weiterentwicklung der Teilhabe am Arbeitsmarkt
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Die BAGFW hat die Evaluierung des Instruments "Teilhabe am Arbeitsmarkt" nach § 16i SGB II durch das IAB zum Anlass genommen, ihre Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Instruments zu benennen. Zur grundsätzlichen Ausrichtung und Bedeutung des Förderinstruments hat sich die BAGFW in einer Positionierung vom 11.10.2023 geäußert (in dieser Fachinformation verlinkt).
Die BAGFW teilt in der aktuellen Stellungnahme die positive Bewertung des IAB zur Treffsicherheit und Effektivität des Instruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt“. Mit dem Lohnkostenzuschuss und der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung existieren nunmehr (wieder) sowohl arbeitsmarkt- wie sozialpolitisch wichtige Instrumente für besonders arbeitsmarktferne Personen. Eine Lücke in der Arbeitsförderung ist damit geschlossen. Im Grundsatz hat sich die Förderung somit bewährt, sie sollte weitergeführt und weiterentwickelt werden, um ihre positive Wirkung zu stärken.
In der vorliegenden Stellungnahme liegt der Fokus auf kurzfristig umsetzbare Weiterentwicklungen. Gleichzeitig wird die essenzielle Bedeutung einer auskömmlichen Finanzierung für die Teilhabe am Arbeitsmarkt betont. Es gilt für § 16i SGB II wie für andere Förderangebote der Grundsicherung im SGB II: Langzeitarbeitslose Menschen mit vielfältigen Unterstützungsbedarfen benötigen eine adäquate und nachhaltige Förderung, um wieder Fuß zu fassen und ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden.
Wird der Eingliederungstitel noch weiter gekürzt, ist die Folge ein verfestigter Leistungsbezug und es droht soziale Infrastruktur wegzubrechen (bspw. gemeinnützige Träger, die soziale Projekte realisieren). Zentrale Voraussetzung, damit das Instrument seine positive Wirkung entfalten kann, ist daher eine ausreichende und langfristig verlässliche Finanzierungsgrundlage. Darüber hinaus zeigt die Evaluation strukturelle Verbesserungsbedarfe bei der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung sowie beim Übergangsmanagement vom geförderten Arbeitsverhältnis in eine anschließende Tätigkeit. Die Stellungnahme finden sie hier.