Bus fahren mit Behinderung Schadensersatz nur möglich, wenn Busfahrer darauf hingewiesen wird
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Das Bus fahren kann unter umständen sehr wacklig sein. Vor allem durch die vielen Kurven und Bremsmanövern. Menschen mit einer Behinderung haben im falle eines Sturzes, keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn nicht der Busfahrer vorher darauf hingewiesen wird. Dieses hat das Kammergericht in Berlin in einem Fall beschlossen.
Es ging um einen gehbehinderten Mann der geklagt hat (Az.: 22 U 112/15).
Er war an den hinteren Türen des Busses eingestiegen. Als der Busfahrer los fuhr stürzte der Mann. Der Kläger forderte daraufhin Schadensersatz vom Busunternehmen. Busfahrer sind angewiesen, das Handicap eines Fahrgastes zu berücksichtigen und ihrer Fahrweise anzupassen.
Das Kammergericht war der Auffassung das Fahrgäste den Busfahrer auf ihre Behinderung aufmerksam machen sollen, um Schadenersatz gelten machen zu können. Der Busfahrer konnte somit nicht die Fahrweise anpassen. Die Klage wurde vom Kläger zurückgewiesen und begründet das der Busfahrer meist kein Überblick über die Fahrgäste hat die er befördert.
Deshalb könne auch nicht eine Fahrweise an die Bedürfnisse von seh- oder gehbehinderten Menschen erwartet werden, wenn er nicht in Kenntnis darüber gesetzt wurde. Somit rät der Deutsche Anwaltsverein (DAV) den Fahrgästen mit einem Handicap den Busfahrer auf die Behinderung hinzuweisen. So kann der Busfahrer entsprechend sein Fahrverhalten anpassen.
Auch gibt es in vielen Bussen keine Sitzplätze für Menschen mit einer Behinderung die speziell gekennzeichnet sind. Hier sollte um Freimachung eines Sitzplatzes gebeten werden.
Quelle: bussgeldkatalog.org