Bundesrat hält Nachbesserungen an geplanter Intensivpflege-Reform (IPREG) für erforderlich
- Lesezeit: 3 Minuten
Der Bundesrat sieht erheblichen Korrekturbedarf an dem Gesetzentwurf des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPREG), dass dem Bundestat, von der Bundesregierung zur Stellungnahme vorgelegt wurde. Zu dem Gesetzentwurf (1437 kb) kam die Empfehlung der Ausschüsse (131 kb) als Grundlage zur Stellungnahme. Weiterhin gab es dazu einen Plenarantrag de Landes Schleswig-Holstein (93 kb).
In der Stellungnahme, die heute am 15. Mai 2020 erfolgte, spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass die außerklinische Intensivpflege nach einer Krankenhausbehandlung in Kurzzeitpflegeeinrichtungen ebenso vergütet wird wie die in Einrichtungen der stationären Dauerpflege. Denn bei der Anschlussversorgung hätten die Betroffenen nur wenig Einfluss darauf, wie in der Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz die Pflege sichergestellt wird. Der Bundesrat hatte in seiner Forderung erklärt, dass die Kurzzeitpflege eine mögliche Variante sei und diese müsse deshalb auch entsprechend vergütet werden.
Die Länder lehnen ab, dass die Kosten für die außerklinische Intensivpflege nach einem Wegfall des Leistungsanspruchs als Satzungsleistung von den Krankenkassen übernommen werden können. Allen Versicherten soll in der Übergangszeit ein Leistungsanspruch per Gesetzt ermöglicht werden. Da es unseriös sei, die Leistungen dem Wettbewerb der Krankenkassen zu überlassen, heißt es in der Stellungnahme.
Zudem fordert der Bundesrat auch Erleichterungen bei kassenärztlichen bezahlten Rehabilitationsmaßnahmen. Die Kosten sollten die Krankenkassen für vertragsärztlich verordnete und indikationsbezogenen Rehabilitationen ohne vorangegangene Prüfung übernehmen. So ermögliche der Gesetzentwurf dieses nur bei geriatrischen Rehabilitationen. In seiner Begründung für die Forderung hat der Bundesrat auf den Grundsatz verwiesen „Rehabilitation vor Pflege“. Zahlreiche Studien belegten die Wirksamkeit von Rehabilitationsmaßnahmen - zudem sei erwiesen, dass sie Kosten senkten.
Den Regionalen Versorgungsansatz zu stärken darauf drängen die Länder, in der kassenärztlichen Versorgung. Dafür schlagen sie regionale Experimentierklauseln vor, die den Selbstverwaltungspartnern mehr Gestaltungsfreiheit und Regelungsbefugnis einräumen.
Steigende Patientenzahlen in der außerklinischen Pflege und ein zunehmender Missbrauch etwa durch unseriöse Pflegedienste, war für die Reform ausschlaggebend. Die Bundesregierung will mit dem Gesetzentwurf die Versorgung der Intensiv-Pflegeberdürften verbessern, die Selbstbestimmung der Betroffenen stärken, sowie die Fehlanreize beseitigen.
Dabei sieht der Gesetzentwurf vor, dass in Zukunft nur noch qualifizierte Ärzte/innen außerklinische Intensivpflege verordnen dürfen. Weiterhin möglich bleibt die Betreuung zu Hause, jedoch unter strengeren Qualitätsvorgaben. So werden Ambulante Pflegedienste zu Zusammenarbeit mit Fachärzten verpflichtet. Die Qualität der Versorgung von den Medizinischen Diensten wird überprüft.
Intensiv-Pflegebedürftige sollen bei der Unterbringung in einer stationären Einrichtung von den Eigenanteilen weitgehend befreit werden, damit diese nicht aus finanziellen Gründen scheitert. Wenn der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege entfällt, weil sich der Gesundheitszustand verbessert hat, können Krankenkassen als Satzungsleistung die Kosten übernehmen.
Die Bundesregierung will mit der Reform erreichen, dass auch niemand unnötig lange an einem Beatmungsgerät angeschlossen bleibt. Darum sollen die Krankenhäuser und Heime eine spezielle Vergütung für die Entwöhnung erhalten. Wenn auf ein Entwöhnungsversuch verzichtet wird, drohen Abschläge.
Der Zugang zur geriatrischen Rehabilitation wird mit dem Gesetzentwurf erleichtert. Zudem sollen Krankenkassen dieses nicht mehr ablehnen können, wenn dieses von einem Arzt als medizinisch notwendig verordnet wurde. Um die Versicherten bei der Auswahl der Reha-Einrichtung zu stärken, müssen in Zukunft nur noch die Hälfte der Mehrkosten bezahlt werden, wenn eine andere als die zugewiesene Einrichtung gewählt wird. Bisher tragen die Mehrkosten die Versicherten vollständig. Außerdem wird die Mindestwartezeit für eine erneute Reha von Kindern und Jugendlichen gestrichen.
Für die Bezahlung der Pflegekräfte in den Reha-Einrichtungen, soll es eine Verbesserung geben. Dafür wird die Grundsummenlohnbindung aufgehoben und somit sind höhere Vergütungen in Einrichtungen möglich. Zudem sollen tarifvertragliche und kirchliche Arbeitsrechtsregelungen in Zukunft als wirtschaftlich gelten.
Der Bundesregierung wurde die Stellungnahme zugeleitet, die in den nächsten Wochen dazu eine Gegenäußerung verfasst. Im Anschluss sollen dann die Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt werden.
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung