Pro Asyl: Bedenken gegen Arbeitspflicht für Flüchtlinge
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Pro Asyl hat mit Blick auf die Debatte zur Arbeitspflicht für Flüchtlinge verfassungs- und arbeitsrechtliche Zweifel geäußert. „Wir haben bei der Arbeitspflicht große verfassungsrechtliche und arbeitsrechtliche Bedenken, weil dies an Zwangsarbeit erinnert und sie für 80 Cent pro Stunde arbeiten müssen“, sagte der flüchtlingspolitische Sprecher Tareq Alaows dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND). „Es braucht einen kompletten Zugang für Geflüchtete zum Arbeitsmarkt und keine Gesetze, die sie wie Menschen zweiter Klasse behandeln.“
Die Debatte über die sogenannte Arbeitspflicht für Geflüchtete sei „ausgrenzend und rassistisch“, kritisierte Alaows. „Sie suggeriert, dass die Menschen arbeitsunwillig sind. Dabei unterliegen sie oft gesetzlichen Arbeitsverboten und verlieren durch langwierige Verfahren für die Erlangung von Arbeitserlaubnissen Jobangebote wieder“, fügte der Pro-Asyl-Experte hinzu. „Anstatt Geflüchtete in menschenverachtende, ausbeuterische Arbeitsverhältnisse zu zwingen, sollten alle Arbeitsverbote für sie aufgehoben werden.“
Der CDU-Landrat Christian Herrgott aus dem Saale-Orla-Kreis hat die Änderung des Asylbewerberleistungsgesetz zur Ausweitung der Jobpflicht für Flüchtlinge gefordert. „Es braucht eine Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, damit Asylbewerber in Einzelunterkünften ebenfalls zur gemeinnützigen Arbeit verpflichtet werden können“, sagte der Thüringer CDU-Generalsekretär dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND). „Ich erwarte von der Bundesregierung, dass sie hier gesetzlich konsequent nachsteuert.“
Der Erste Parlamentarische Geschäftsführer der Unionsfraktion, Thorsten Frei, pochte ebenfalls auf eine Ausweitung auf alle Asylbewerber unabhängig der Unterkunftsform. „Menschen, die in Deutschland Schutz suchen, erhalten zahlreiche Sozialleistungen. Dass sie sich im Gegenzug in der Gesellschaft mit gemeinnütziger Arbeit engagieren, sollte eine Selbstverständlichkeit sein“, sagte der CDU-Politiker dem RND. „Maßgeblich für eine solche Verpflichtung kann nicht die Form der Unterbringung sein“.