Mittagessen in Werkstätten frei von Umsatzsteuer - Essen auf Rädern nicht mehr.
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Die FDP hatte eine kleine Anfrage an die Bundesregierung gestellt, in der es um die steuerliche Regelung bei Mittagessen ging. ( wir berichteten ) Die Antwort der Bundesregierung stellt dabei klar, dass ein Wohn- und Betreuungsvertrag, der unter das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) fällt und auf Grund dessen dem Bewohner Wohnraum, Pflege- und Betreuungsleistungen und ggf. Verpflegung als Teil der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird, ist umsatzsteuerrechtlich als Vertrag besonderer Art nach Abschnitt 4.12.6 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) anzusehen, so dass die Umsätze aus diesen Wohn- und Betreuungsverträgen insgesamt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 16 Buchstabe h des Umsatzsteuergesetzes (UStG) fallen.
Auch die durch Werkstätten für behinderte Menschen erbrachten Verpflegungsleistungen an die Menschen mit Behinderungen sind als eng mit der Betreuung in Werkstätten für behinderte Menschen verbundene Umsätze nach § 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe f UStG als umsatzsteuerfrei anzusehen.
Anders sieht es bei "Essen auf Rädern aus". Dieses ist nämlich, unabhängig der Rechtsform des Leistungserbringer, ab dem 1. Januar 2020 umsatzsteuerpflichtig. Begründen tut die Bundesregierung das mit einer Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH). Die Bundesregierung stellt dar: "Leistungen der Mahlzeitendienste von anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und deren Untergliederungen (z. B. „Essen auf Rädern“) waren bis zum 31. Dezember 2019 unter den Voraussetzungen des § 4 Nummer 18 UStG umsatzsteuerfrei. An dieser Rechtsauffassung konnte die Bundesregierung aufgrund der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 1. Dezember 2010 (XI R 46/08, BFHE 232, S. 232), wonach es sich bei den von einem Menüservice erbrachten Leistungen nicht um eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen gemäß Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe g der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie handelt, nicht weiter festhalten. "
Die Anfrage beinhaltet aber noch ein anderes brisantes Thema. Den Vorwurf, die Interessen der Betroffenen hätten bei der Gesetzgebung keine Rolle gespielt. Auf diesen Vorwurf antwortete die Bundesregierung (Zitat): "Die Betroffenen konnten bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens zum Bundesteilhabegesetz im Rahmen eines breit angelegten Beteiligungsprozesses, in dem es unter anderem auch um die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen ging, ihre Interessen einbringen. Auch die seit der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes auf Einladung des BMAS regelmäßig stattfindenden Treffen von Vertreterinnen und Vertretern des Deutschen Behindertenrates mit der zuständigen Fachabteilung im BMAS sowie die Einrichtung diverser Beiräte, die die Umsetzungsprojekte des Bundesteilhabegesetzes begleiten und in denen jeweils alle relevanten Akteure vertreten sind, dokumentieren, wie wichtig es der Bundesregierung ist, die Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen. Unter anderem aufgrund dieses engen Austauschs mit den Betroffenen hat die Bundesregierung die Notwendigkeit der vertieften Erörterung der umsatzsteuerrechtlichen Fragen in Bezug auf die durch das Bundesteilhabegesetz eingeführte Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen erkannt und Rechnung getragen."
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung