Urteil zur Rente für Rentner in Teilzeitbeschäftigung
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Immer mehr Rentnerinnen und Rentner sind in Teilzeitbeschäftigung. Die Gründe sind vielfältig, denn nicht jeder Mensch will mit Eintritt ins Rentenalter, auch in Rente gehen, oder ist wegen der geringen Höhe der Rente auf ein Zusatzeinkommen angewiesen. Im Alter weiter arbeiten und dadurch Rentenpunkte sammeln um eine höhere Rente zu erhalten? Das Landessozialgericht hat hierzu ein Urteil gesprochen (Az. L 2 R 36/23) für das keine Revision zulässig ist.
Maßgeblich für das Urteil sind einige Paragraphen die auch für die beklagte Rentenversicherung ihr Handeln begründete. Das Landessozialgericht Hessen teilte dazu mit:
Arbeitgeberbeiträge allein wirken sich nicht auf die Höhe der Rente aus
Ist ein Rentner weiterhin berufstätig, so ist er grundsätzlich versicherungsfrei und hat keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die dennoch von seinem Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge wirken sich für den Beschäftigten nicht rentenerhöhend aus. Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, wie der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden hat.
Berufstätiger Rentner beantragt höhere Rente wegen Arbeitgeberbeiträgen
Ein 1949 geborener Versicherter aus Darmstadt bezog bereits eine Altersrente, während er weiterhin einer Teilzeittätigkeit nachging. Sein Arbeitgeber zahlte Beiträge zur Rentenversicherung, die diese aufgrund der Versicherungsfreiheit des Beschäftigten bei der Berechnung der Rentenhöhe nicht berücksichtigte. Dies verletze, so der Versicherte, seine Grundrechte.
Ohne Verzicht auf Versicherungsfreiheit werde Rente nicht erhöht
Die Richter beider Instanzen folgten jedoch der Argumentation der Rentenversicherung. Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht worden sei, eine Vollrente wegen Alters beziehen, seien versicherungsfrei. Nur wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werde, hätten Arbeitgeber und Beschäftigte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten.
Habe der Rentner hingegen den Verzicht nicht erklärt, müsse nur der Arbeitgeber Beiträge zahlen. Diese würden keinem Versicherungskonto zugeordnet und erhöhten die Rente des Versicherten nicht. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber den Arbeitgebern den Anreiz nehmen wollen, Altersrentner wegen ihrer Versicherungs- und Beitragsfreiheit zu beschäftigen. Eine Blockierung freier Arbeitsplätze durch versicherungsfreie Altersrentner habe vermieden werden sollen. Da der Gesetzgeber sozialversicherungsrechtliche Systeme nicht so ausgestalten müsse, dass Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen stünden, sei dies verfassungsgemäß.
Zudem habe der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Flexirentengesetz auf die geänderten Verhältnisse in Folge der demographischen Entwicklung und des Fachkräftemangels reagiert. Danach könnten Bezieher einer Vollrente wegen Alters auf die Versicherungsfreiheit verzichten und hierdurch eine Rentenerhöhung bewirken. Denn die vom Arbeitgeber und dem weiterbeschäftigten Rentner dann zu zahlenden Versicherungsbeiträge seien bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall habe der Versicherte jedoch nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Die (allein) von seinem Arbeitgeber gezahlten Beiträge wirkten sich daher weder auf die Rentenhöhe aus, noch seien sie dem Versicherten zu erstatten.
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung