Handlungsempfehlungen für die Öffnung von Pflegeeinrichtungen und Betreuungsangeboten
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Begleitend zur neuen Corona-Verordnung im Bereich Pflege und Soziales hat das Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern Handlungsempfehlungen für die Öffnung von Pflegeeinrichtungen und Betreuungsangeboten in der Eingliederungshilfe veröffentlicht.
„Ab dem 13. Juli wird der Besuch und das Betreten der Einrichtungen, Unterkünfte und Angebote grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt“, betonte Sozialministerin Stefanie Drese heute in Schwerin.
Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Wohnformen für Menschen mit Behinderungen können somit vom kommenden Montag an Besuche in einem Umfang von mindestens vier Stunden am Tag, über die Woche angemessen verteilt auf die Vormittags-, Nachmittags- und Abendstunden empfangen. Auch für teilstationäre Pflegeeinrichtungen, Tagesgruppen, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gilt ab dem 13. Juli ein Regelbetrieb unter Hygieneauflagen.
Zum Start der neuen Regelungen hat das vom Sozialministerium berufene sachverständige Gremium aus Vertreterinnen und Vertretern des LAGuS, des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Krankenhaushygieneforschung, der Verbände der Leistungserbringer, des Medizinischen Dienstes, des Integrationsförderrates sowie des Sozialministeriums die bisherigen Handlungsempfehlungen mit Blick auf aktuelle Entwicklungen überarbeitet und weiterentwickelt.
„Mit den Empfehlungen wollen wir die Einrichtungen und Angebote unterstützen, ein praxisnahes Konzept zu entwickeln“, sagte Drese. Dieses solle einerseits einen angemessenen Schutz der Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitarbeitenden sowie der Angehörigen bieten und gleichzeitig Besuche, soziale Kontakte, Tagesstrukturierung und Leistungserbringung an den dafür vorgesehenen Orten wieder zulassen, so die Ministerin.
Die vorliegenden Handlungsempfehlungen sollen den Einrichtungen und Angeboten auch Handlungsspielräume eröffnen, um einrichtungs- und zielgruppenspezifische Konzepte zu erstellen, die den oben genannten Anforderungen entsprechen. Diese Konzepte sollen so gestaltet sein, dass eine Feinjustierung der im Einzelfall umzusetzenden Maßnahmen vorgenommen werden kann, wenn auf neue Erkenntnisse oder besondere Situationen reagiert werden muss.
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung