Urteil: Behinderte dürfen mit Ehepartner Behinderten-Pauschbetrag teilen
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Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf einen steuerlichen Freibetrag. Den Behinderten-Pauschbetrag können sich Ehepaare teilen. Beispielsweise kann ein Partner der keine Beeinträchtigung hat, so die Steuerbegünstigung in seiner Steuererklärung anteilig mit nutzen.
Auch ist es manchmal günstiger, wenn das Ehepaar sich getrennt zur Einkommensteuer veranlagen lässt.
In einigen Fällen ist es günstiger als die Ehegattensplittung. Beispielsweise, wenn der Ehepartner in einem Jahr hohe Lohnersatzleistungen erhalten hat. Wie Eltern- oder Krankengeld oder eine Abfindung. Doch bisher wurde vom Finanzamt nur berücksichtig, der Behinderten-Pauschbetrag bei demjenigen der eine Behinderung hat.
Der Bundesfinanzhof entschied in einem Urteil (Az.: III R2/17). Das Paare nun entscheiden können wie die Einzelveranlagung aufgeteilt wird. In dem Urteil hatte der Ehemann die Einzelveranlagung beantragt. Diese war für das Paar vorteilhafter.
Er verlangte mit seiner Ehefrau die Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und der Steuerbonus für Handwerkerleistungen sollten aufgeteilt werden. Doch das Finanzamt lehnte diese ab, den Behinderten-Pauschbetrag bei ihm zur Hälfte zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof urteilte jedoch anders, als das Finanzamt und ließ eine Aufteilung zu. Somit gibt es kein Aufteilungsverbot.
Wenn das Finanzamt die Aufteilung verweigert, sollen Betroffene Einspruch einlegen gegen den Steuerbescheid und auf das Urteil sich berufen.
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Quelle: wz.de